EU-Verordnung 261/2004: Der komplette Guide zu Fluggastrechten 2025

EU-Verordnung 261/2004: Der komplette Guide zu Fluggastrechten 2025
Die EU-Verordnung 261/2004 ist das wichtigste Gesetz für Fluggastrechte in Europa. Seit ihrer Einführung im Jahr 2005 hat sie Millionen von Passagieren geholfen, Entschädigungen von über 10 Milliarden Euro von Airlines zu erhalten. Dieser umfassende Guide erklärt jeden Aspekt der Verordnung im Detail.
Was ist die EU-Verordnung 261/2004?
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine europäische Verordnung, die gemeinsame Vorschriften für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen festlegt.
Offizieller vollständiger Titel
"Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91"
Kernprinzipien der Verordnung
Die EU-Verordnung 261/2004 basiert auf drei fundamentalen Prinzipien:
- Passagierschutz: Fluggäste sollen vor den negativen Folgen von Flugproblemen geschützt werden
- Airline-Verantwortung: Airlines müssen für Probleme in ihrem Verantwortungsbereich aufkommen
- Transparenz: Passagiere haben ein Recht auf vollständige Information über ihre Rechte
Geschichte und Hintergrund: Warum wurde EU 261/2004 geschaffen?
Die Situation vor 2004
Vor der Einführung der EU-Verordnung 261/2004 herrschte Chaos im europäischen Luftverkehr:
- Keine einheitlichen Standards: Jeder EU-Mitgliedstaat hatte eigene Regeln
- Willkürliche Entschädigungen: Airlines entschieden selbst, ob und wie viel sie zahlen
- Machtlose Passagiere: Reisende hatten kaum Durchsetzungsmöglichkeiten
- Mangelnde Transparenz: Airlines informierten nicht über Passagierrechte
- Überbuchungsprobleme: Systematische Überbuchung ohne angemessene Kompensation
Vorgänger: Verordnung (EWG) Nr. 295/91
Die erste EU-Fluggastrechteverordnung war die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 von 1991, die jedoch nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich hatte:
- Galt nur für Nichtbeförderung (Denied Boarding)
- Keine Regelungen für Verspätungen oder Annullierungen
- Niedrigere Entschädigungsbeträge
- Schwache Durchsetzungsmechanismen
Der Weg zur EU-Verordnung 261/2004
1999-2001: Die Europäische Kommission beginnt Konsultationen mit:
- Verbraucherschutzorganisationen
- Luftfahrtindustrie
- Nationalen Aufsichtsbehörden
- EU-Mitgliedstaaten
2001: Erster Kommissionsvorschlag für eine umfassende Fluggastrechteverordnung
2002-2003: Intensive Verhandlungen zwischen:
- Europäischem Parlament
- Rat der Europäischen Union
- Europäischer Kommission
11. Februar 2004: Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
17. Februar 2005: Inkrafttreten der Verordnung
Warum war eine neue Verordnung notwendig?
Die EU-Kommission identifizierte mehrere kritische Probleme:
- Zunahme von Flugproblemen: Überlastung des Luftraums führte zu mehr Verspätungen
- Systematische Überbuchung: Airlines buchten bewusst mehr Tickets als Plätze vorhanden
- Passagiere als schwächere Partei: Reisende waren den Airlines ausgeliefert
- Vertrauensverlust: Negative Erfahrungen schadeten dem Luftverkehrssektor
- Wettbewerbsverzerrung: Unterschiedliche nationale Regeln benachteiligten bestimmte Airlines
Die Ziele der Verordnung
Die EU-Verordnung 261/2004 wurde mit klaren Zielen geschaffen:
- Hoher Passagierschutz: Einheitliche Mindeststandards in der gesamten EU
- Abschreckung: Airlines sollen motiviert werden, Probleme zu vermeiden
- Vorhersehbarkeit: Klare Regeln für Airlines und Passagiere
- Gleiches Wettbewerbsumfeld: Gleiche Bedingungen für alle Airlines
- Vertrauensbildung: Stärkung des Vertrauens in den Luftverkehr
Vollständiger Geltungsbereich: Wann gilt die EU-Verordnung 261/2004?
Geografischer Anwendungsbereich
Die EU-Verordnung 261/2004 gilt unter folgenden Bedingungen:
Flüge VON einem EU-Flughafen
Alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU starten, fallen unter die Verordnung - unabhängig von der Airline:
- ✅ EU-Airlines von EU-Flughäfen
- ✅ Nicht-EU-Airlines von EU-Flughäfen
- ✅ Beispiel: Emirates-Flug von Frankfurt nach Dubai
Flüge ZU einem EU-Flughafen
Nur Flüge mit EU-Airlines, die in der EU landen:
- ✅ EU-Airlines zu EU-Flughäfen
- ❌ Nicht-EU-Airlines zu EU-Flughäfen
- ✅ Beispiel: Lufthansa von New York nach München
- ❌ Beispiel: United Airlines von New York nach München
Was zählt als "EU-Flughafen"?
Die Verordnung gilt für Flughäfen in:
EU-Mitgliedstaaten (27 Länder): Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden
EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum):
- Island
- Norwegen
- Liechtenstein
Schweiz:
- Durch bilaterale Abkommen gleichgestellt
Ehemalige EU-Mitglieder:
- ❌ Großbritannien: Nach Brexit nicht mehr unter EU 261/2004, aber eigenes UK261-Gesetz
Überseegebiete: Bestimmte Überseegebiete von EU-Staaten wie:
- Französische Überseegebiete (Guadeloupe, Martinique, Réunion, etc.)
- Kanarische Inseln (Spanien)
- Azoren und Madeira (Portugal)
Was ist eine "EU-Airline"?
Eine Airline gilt als EU-Airline, wenn sie:
- Betriebsgenehmigung in einem EU-Mitgliedstaat hat
- Hauptsitz in der EU hat
- Mehrheitlich EU-kontrolliert ist
Beispiele EU-Airlines:
- Lufthansa (Deutschland)
- Air France (Frankreich)
- Ryanair (Irland)
- Austrian Airlines (Österreich)
- KLM (Niederlande)
- Iberia (Spanien)
Beispiele Nicht-EU-Airlines:
- Emirates (UAE)
- Turkish Airlines (Türkei seit Brexit)
- United Airlines (USA)
- Qatar Airways (Katar)
- Etihad (UAE)
Sachlicher Anwendungsbereich: Welche Situationen sind abgedeckt?
Die EU-Verordnung 261/2004 gilt für:
1. Nichtbeförderung (Denied Boarding)
Definition: Passagier wird gegen seinen Willen nicht befördert, obwohl:
- Gültige Buchung vorhanden
- Pünktlich zum Check-in erschienen
- Alle Reisevoraussetzungen erfüllt
Hauptgründe:
- Überbuchung des Fluges
- Operationelle Gründe (Flugzeugwechsel)
- Gewichts- oder Balanceprobleme
2. Annullierung (Cancellation)
Definition: Geplanter Flug findet nicht statt
Umfasst:
- Komplette Streichung des Fluges
- Verspätung von mehr als 5 Stunden (faktische Annullierung)
Nicht umfasst:
- Umbuchung durch Passagier selbst
- Stornierung durch Passagier
3. Große Verspätung (Delay)
Definition: Flug erreicht Zielflughafen mit großer Verspätung
Grenzwerte:
- Mindestens 3 Stunden Verspätung bei Ankunft
- Gemessen am Öffnen der ersten Flugzeugtür
- Nicht an der Landezeit
Wichtiger EuGH-Urteile:
- Sturgeon vs. Condor (2009): Große Verspätungen sind Annullierungen gleichgestellt
- Entschädigungsanspruch ab 3 Stunden Verspätung
4. Verpasster Anschlussflug (Missed Connection)
Voraussetzungen:
- Beide Flüge in einer Buchung
- Verspätung am Endziel über 3 Stunden
- Airline verantwortlich für verpassten Anschluss
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die EU-Verordnung 261/2004 gilt NICHT für:
Kostenlose oder stark reduzierte Tickets
Ausgeschlossen:
- Tickets, die der Öffentlichkeit nicht direkt oder indirekt zur Verfügung stehen
- Beispiele: Mitarbeitertickets, Sponsoring-Tickets
Eingeschlossen:
- Vielflieger-Prämienflüge
- Bonusmeilen-Tickets
- Öffentlich verfügbare Sonderangebote
Kleinflugzeuge
Ausgeschlossen:
- Flugzeuge mit weniger als 20 Sitzplätzen
- Typischerweise kleine Propellerflugzeuge
- Helikopterflüge
Militärflüge und Staatsflüge
Ausgeschlossen:
- Militärische Flüge
- Regierungsflüge
- Diplomatische Flüge
Medizinische Gründe
Nichtbeförderung aus medizinischen Gründen:
- Passagier stellt Gesundheitsrisiko dar
- Ärztliches Attest erforderlich
- Keine Entschädigung, aber Erstattung
Entschädigungsbeträge: Wie viel steht Ihnen zu?
Berechnung nach Flugdistanz
Die EU-Verordnung 261/2004 legt feste Entschädigungsbeträge fest, die sich nach der Flugdistanz richten:
| Flugdistanz | Entschädigung | Beispielrouten |
|---|---|---|
| Bis 1.500 km | 250 € | Wien-Berlin, Paris-Rom, London-Madrid |
| 1.500 - 3.500 km | 400 € | Wien-Lissabon, Berlin-Athen, Stockholm-Kairo |
| Über 3.500 km (innerhalb EU) | 400 € | Paris-La Réunion (Überseegebiet) |
| Über 3.500 km (außerhalb EU) | 600 € | Frankfurt-New York, München-Dubai, Wien-Bangkok |
Wichtige Berechnungsregeln
1. Großkreisentfernung (Great Circle Distance)
Die Entfernung wird nach der Orthodrome (kürzeste Verbindung auf der Erdkugel) berechnet:
Berechnung der Großkreisentfernung:
- Nicht die tatsächlich geflogene Route
- Nicht die Flugzeit
- Sondern: Direkte Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen
Beispiel:
- Flug Wien (VIE) → New York JFK
- Distanz: ca. 6.765 km
- Entschädigung: 600 € (über 3.500 km außerhalb EU)
2. Endziel ist entscheidend
Bei Umsteigeverbindungen zählt die Gesamtdistanz zum Endziel:
Beispiel:
- Buchung: Wien → Frankfurt → New York
- Gesamtdistanz: 6.765 km (Wien-New York)
- Nicht die Teilstrecken einzeln
3. Besonderheit: EU-Innenstrecken über 3.500 km
Für Flüge über 3.500 km innerhalb der EU gilt reduzierter Satz:
Grund:
- Flüge zu Überseegebieten (Kanarische Inseln, La Réunion, etc.)
- Entschädigung: 400 € statt 600 €
4. Kürzung bei alternativer Beförderung
Airlines können Entschädigung um 50% kürzen, wenn:
Kurzstrecke (bis 1.500 km):
- Alternative Beförderung mit max. 2 Stunden Verspätung
- 250 € → 125 €
Mittelstrecke (1.500-3.500 km):
- Alternative Beförderung mit max. 3 Stunden Verspätung
- 400 € → 200 €
Langstrecke (über 3.500 km):
- Alternative Beförderung mit max. 4 Stunden Verspätung
- 600 € → 300 €
Wichtig: Die Kürzung erfolgt in der Praxis selten, da Airlines meist keine so schnellen Alternativen anbieten können.
Entschädigung pro Person
Jeder Passagier hat individuellen Anspruch:
- Säuglinge (eigener Sitzplatz): Voller Anspruch
- Kinder: Voller Anspruch
- Erwachsene: Voller Anspruch
Familienbeispiel:
- Familie mit 2 Erwachsenen + 2 Kindern
- Flug Wien → Mallorca (ca. 1.400 km, 250 €)
- Gesamtanspruch: 4 × 250 € = 1.000 €
Keine Staffelung nach Ticketpreis
Entschädigung ist unabhängig vom Ticketpreis:
- ✅ 29 € Billigticket → 250 € Entschädigung möglich
- ✅ 2.500 € Business Class → 600 € Entschädigung
- Paradox: Manchmal ist Entschädigung höher als Ticketpreis
Währung und Wechselkurs
Entschädigungsbeträge sind in Euro festgelegt:
- Zahlung erfolgt in Euro oder Landeswährung
- Bei Zahlung in Fremdwährung: Tageskurs bei Zahlung
- Keine Umrechnung auf Buchungszeitpunkt
Außergewöhnliche Umstände: Wann zahlt die Airline NICHT?
Definition außergewöhnlicher Umstände
Artikel 5 Absatz 3 EU-Verordnung 261/2004:
"Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen haftet nicht für Annullierung oder große Verspätung, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären."
Zwei-Stufen-Test für außergewöhnliche Umstände
Airlines müssen beide Kriterien erfüllen:
1. Außergewöhnlichkeit (Extraordinariness)
Frage: War das Ereignis außerhalb der normalen Kontrolle der Airline?
2. Unvermeidbarkeit (Inevitability)
Frage: Hätte die Airline das Problem auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden können?
Wichtig: Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Beweisverpflichtung liegt bei der Airline.
Anerkannte außergewöhnliche Umstände
1. Wetterbedingungen
✅ Außergewöhnlich:
- Schwere Unwetter (Schneestürme, Orkane)
- Vulkanasche-Wolken (z.B. Eyjafjallajökull 2010)
- Gewitter über Flughafen
- Null-Sicht durch Nebel
- Eisbildung auf Start-/Landebahn
❌ NICHT außergewöhnlich:
- "Normales schlechtes Wetter" für die Jahreszeit
- Schneefall im Winter in Mitteleuropa
- Leichter bis mittlerer Regen
- Nebel bei bekannter Nebellage
EuGH-Urteil van der Lans (2015):
- Nur außergewöhnlich schwere Wetterbedingungen
- Normale saisonale Bedingungen reichen nicht
- Airline muss Außergewöhnlichkeit konkret belegen
2. Politische Instabilität und Sicherheitsrisiken
✅ Außergewöhnlich:
- Terrorwarnungen für spezifischen Flug
- Luftraumsperrungen durch Behörden
- Kriegshandlungen
- Politische Unruhen (z.B. arabischer Frühling)
- Sperrung durch Luftfahrtbehörden
Beispiele:
- Ukraine-Konflikt: Sperrung ukrainischen Luftraums
- 9/11: Komplette Sperrung US-Luftraum
- COVID-19: Reisebeschränkungen durch Behörden
3. Streiks
⚠️ Differenzierte Betrachtung:
✅ Außergewöhnlich (keine Entschädigung):
- Wildstreiks außerhalb der Airline (Fluglotsen, Flughafenpersonal, Sicherheitsdienste)
- Unangekündigte Arbeitsniederlegungen
- Streiks bei Zulieferern
❌ NICHT außergewöhnlich (Entschädigung fällig):
- Streiks des eigenen Personals (Piloten, Kabinenpersonal)
- Angekündigte Airline-interne Streiks
- Arbeitskampf mit der Airline
EuGH-Urteil Krüsemann (2018):
- Streik des eigenen Personals kein außergewöhnlicher Umstand
- Airlines müssen für eigene Arbeitsbeziehungen verantwortlich sein
- Vorhersehbares betriebliches Risiko
Beispiele:
- ✅ Fluglotsenstreik in Frankreich → keine Entschädigung
- ❌ Lufthansa-Pilotenstreik → Entschädigung fällig
- ✅ Flughafen-Sicherheitsstreik → keine Entschädigung
- ❌ Ryanair-Kabinenstreik → Entschädigung fällig
4. Medizinische Notfälle
✅ Außergewöhnlich:
- Notlandung wegen medizinischem Notfall an Bord
- Passagier oder Crew erkrankt schwer
- Medizinisch notwendige Umkehr
❌ NICHT außergewöhnlich:
- Passagier verpasst Flug wegen Krankheit
- Crew-Krankheit bei planbarer Vertretung
5. Vogelschlag und Wildlife Strikes
✅ Außergewöhnlich:
- Vogelschlag ins Triebwerk
- Beschädigung durch Tiere
- Notwendige Sicherheitsüberprüfung
Bedingung:
- Unvorhersehbar und unvermeidbar
- Trotz Vogelscheuchen und Vergrämung
6. Sicherheitsvorfälle
✅ Außergewöhnlich:
- Bombendronung für spezifischen Flug
- Sicherheitsüberprüfung wegen konkreter Bedrohung
- Beschlagnahme des Flugzeugs durch Behörden
- Sabotage
7. Fluggasttumulte ("Unruly Passengers")
✅ Außergewöhnlich:
- Gewalttätiger Passagier
- Sicherheitsvorfall durch Passagier
- Notwendiger Flugausschluss wegen Bedrohung
EuGH-Urteil Pešková und Peška (2017):
- Randalierende Passagiere können außergewöhnlicher Umstand sein
- Airline muss Unvermeidbarkeit nachweisen
NICHT als außergewöhnlich anerkannt
1. Technische Defekte
❌ Grundsätzlich NICHT außergewöhnlich:
- Motorschäden
- Hydraulikprobleme
- Reifenschäden
- Elektronikausfälle
- Wartungsbedarf
- Alterungsbedingte Schäden
Begründung:
- Teil des normalen Flugbetriebs
- Airline verantwortlich für Wartung
- Planbare und vermeidbare Risiken
EuGH-Urteile:
- Wallentin-Hermann (2008): Technische Defekte grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände
- van der Lans (2015): Auch unvorhersehbare technische Probleme nicht außergewöhnlich
Ausnahme:
- Verdeckte Herstellungsmängel (Manufacturing Defects)
- Sabotage am Flugzeug
- Kollisionsschäden durch Dritte
2. Airline-eigene Streiks
❌ NICHT außergewöhnlich:
- Piloten der Airline
- Kabinenpersonal der Airline
- Bodenpersonal der Airline
- Technisches Personal
3. Treibstoffmangel
❌ NICHT außergewöhnlich:
- Falsche Treibstoffplanung
- Verspätete Betankung
- Logistikprobleme
4. Crew-Probleme
❌ NICHT außergewöhnlich:
- Fehlende Crew-Mitglieder
- Überschrittene Dienstzeiten
- Crew-Planung fehlgeschlagen
- Verspäteter Crew-Transport
Begründung:
- Verantwortungsbereich der Airline
- Planbare Risiken
- Reserve-Crew sollte eingeplant werden
5. Vorangegangene Verspätungen ("Previous Delay")
❌ NICHT außergewöhnlich:
- Flugzeug von vorherigem Flug verspätet
- Domino-Effekt durch frühere Probleme
- "Rotation" des Flugzeugs gestört
Wichtiger Grundsatz:
- Jeder Flug wird einzeln betrachtet
- Verspätung muss für DIESEN spezifischen Flug außergewöhnlich sein
- "Kettenreaktion" keine Entschuldigung
EuGH-Urteil Pešková (2017):
- Airline muss für ausreichend Pufferzeit sorgen
- Rotation ist internes Airline-Problem
6. Überbuchung
❌ Niemals außergewöhnlich:
- Bewusste Geschäftspraxis
- Volle Kontrolle der Airline
- Immer entschädigungspflichtig
Beweislast und Dokumentation
Airline muss nachweisen:
- Was war der außergewöhnliche Umstand?
- Wann trat er ein?
- Warum war er unvermeidbar?
- Welche Maßnahmen wurden ergriffen?
Dokumentation erforderlich:
- Wetterberichte von offiziellen Stellen
- Behördliche Anordnungen
- Technische Gutachten (bei Sabotage etc.)
- Polizeiberichte (bei Sicherheitsvorfällen)
- Chronologie der Ereignisse
Passagier-Perspektive:
- Nicht leichtgläubig sein bei Airline-Aussagen
- Eigene Recherche (Wetter-Webseiten, Flighttracker)
- Andere Flüge von/zu gleichem Flughafen prüfen
- Dokumentation sammeln
Zeitlicher Zusammenhang
Außergewöhnlicher Umstand muss kausal sein:
- ❌ Gewitter vor 3 Tagen → Flugzeug immer noch in Reparatur
- ✅ Gewitter heute → Flughafen gesperrt
- ❌ Streik endete gestern → Keine Crew verfügbar
- ✅ Streik heute → Keine Crew verfügbar
EuGH-Grundsatz:
- Airline muss auch bei außergewöhnlichem Umstand alles tun, um Folgen zu begrenzen
- Keine "Ewigkeitsklausel"
- Normalzustand soll schnellstmöglich wiederhergestellt werden
Pflichten der Airline: Care, Rerouting, Refund
Die EU-Verordnung 261/2004 verpflichtet Airlines zu verschiedenen Betreuungsleistungen - unabhängig davon, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Betreuungsleistungen (Right to Care)
Wann besteht Anspruch auf Betreuung?
Sofort, wenn folgende Wartezeiten erreicht sind:
| Flugdistanz | Wartezeit ab Ursprungsabflugzeit |
|---|---|
| Bis 1.500 km | 2 Stunden |
| 1.500-3.500 km | 3 Stunden |
| Über 3.500 km | 4 Stunden |
Wichtig: Diese Pflichten gelten auch bei außergewöhnlichen Umständen.
Verpflichtung zur Betreuung umfasst:
1. Mahlzeiten und Erfrischungen
- Angemessen zur Wartezeit
- Kostenlose Verpflegung
- Typischerweise: Gutscheine für Flughafen-Restaurants
Umfang:
- 2-4 Stunden Wartezeit: Snacks und Getränke
- 4-8 Stunden: Vollständige Mahlzeit
- Über 8 Stunden: Mehrere Mahlzeiten
2. Kommunikation
- 2 Telefonate, Faxe oder E-Mails (kostenlos)
- Zugang zu Telefon oder Internet
- In Praxis meist: WLAN-Voucher
3. Hotelunterbringung
Wenn Wartezeit über Nacht geht:
- Kostenlose Hotelunterbringung
- Angemessener Standard
- Transfer zwischen Flughafen und Hotel
Voraussetzungen:
- Flug verzögert sich auf nächsten Tag
- Oder: Abflug erst am Folgetag
- Auch bei außergewöhnlichen Umständen
4. Transport
- Transfer zum Hotel und zurück
- Bei langer Wartezeit: Transport in die Stadt möglich
- Taxi oder Shuttle-Service
Umsetzung in der Praxis
Gutschein-System:
- Airlines geben oft Verpflegungsgutscheine
- Feste Beträge je nach Wartezeit
- Typisch: 5-15 € pro Stunde
Selbstorganisation:
- Bei fehlender Betreuung: Kosten selbst auslegen
- Belege aufbewahren
- Später von Airline zurückfordern
Angemessenheit:
- Keine Business-Class-Verpflegung erforderlich
- Aber: Ausreichend und ordentlich
- Alkohol normalerweise nicht erforderlich
Wahlrecht: Rerouting oder Erstattung
Bei Annullierung oder Verspätung über 5 Stunden haben Passagiere Wahlrecht:
Option 1: Erstattung des Flugpreises (Refund)
Umfang:
- Voller Ticketpreis für nicht genutzte Strecke
- Innerhalb 7 Tagen
- In bar, per Überweisung oder auf Kreditkarte
- Nicht als Gutschein (außer Passagier stimmt zu)
Teilerstattung möglich:
- Bei Umsteigeverbindung: Nur betroffene Teilstrecke
- Bei Hin- und Rückflug: Nur betroffene Richtung
Rückflug zum Ausgangsort:
- Wenn Reisezweck nicht mehr erfüllbar
- Kostenloser Rückflug zum Startpunkt
Option 2: Alternative Beförderung (Rerouting)
Schnellstmögliche Umleitung:
- Nächster verfügbarer Flug zum Zielort
- Vergleichbare Bedingungen
- Kann auch bei anderer Airline sein
Oder: Umleitung zu späterem Zeitpunkt
- Nach Wunsch des Passagiers
- Vorbehaltlich verfügbarer Plätze
- Bei vergleichbaren Bedingungen
Umfasst:
- Flug selbst
- Ggf. höhere Klasse (kostenlos)
- Auch Umsteigeverbindungen
- Transfer zum alternativen Flughafen
Höherstufung:
- Airline darf kein Aufpreis verlangen
- Passagier in Business/First Class upgraden möglich
Herabstufung:
- Bei niedrigerer Klasse: Teilerstattung
- 30-75% des Ticketpreises je nach Distanz
Informationspflichten
Artikel 14 EU-Verordnung 261/2004:
Airlines müssen Passagiere vollständig, korrekt und rechtzeitig informieren über:
Am Check-in-Schalter
- Deutlich sichtbarer Hinweis auf Fluggastrechte
- Information über Beschwerdestellen
- In mehreren Sprachen
Bei Problemen (Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung)
Schriftliche Information über:
- Ihre Rechte auf Entschädigung
- Betreuungsleistungen
- Wahlrecht (Erstattung oder Umleitung)
- Kontaktdaten der Airline
- Nationale Durchsetzungsstelle
Standardformular:
- EU-Kommission hat Mustertext entwickelt
- Airlines müssen vergleichbaren Text verwenden
- In Landessprache oder Englisch
Gründe für Problem
Airlines müssen informieren über:
- Grund der Verspätung/Annullierung
- Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen
- Welche Maßnahmen ergriffen wurden
Wichtig:
- Mündliche Information reicht nicht
- Schriftlich (Papier oder E-Mail)
- Dokumentation aufbewahren
Durchsetzung der Betreuungsleistungen
Bei Verweigerung:
- Freundlich aber bestimmt auf Rechte hinweisen
- Schriftliche Bestätigung verlangen
- Selbst organisieren und Belege sammeln
- Später zurückfordern mit Nachweis
Erstattungsfähige Kosten:
- Mahlzeiten und Getränke (angemessen)
- Hotelübernachtung (Mittelklasse)
- Transport (Taxi, öffentliche Verkehrsmittel)
- Kommunikation (Telefon, Internet)
Angemessenheit:
- Keine Luxushotels auf Airline-Kosten
- Keine überteuerten Restaurant-Rechnungen
- Nachvollziehbare, vernünftige Ausgaben
Nichtbeförderung (Denied Boarding): Ihre Rechte bei Überbuchung
Was ist Nichtbeförderung?
Definition: Passagier wird gegen seinen Willen nicht befördert, obwohl:
- Gültige Buchung und Ticket vorhanden
- Pünktlich zum Check-in erschienen (mind. 45 Min. vor Abflug)
- Alle Reisevoraussetzungen erfüllt (Visum, Reisepass, etc.)
Hauptgründe für Nichtbeförderung
1. Überbuchung (Overbooking)
Systematische Praxis:
- Airlines verkaufen mehr Tickets als Sitzplätze
- Kalkulation: Statistisch erscheinen nicht alle Passagiere
- Ziel: Maximale Auslastung
- Problem: Wenn alle erscheinen
Warum überhaupt legal?
- Nicht verboten, aber reguliert
- Airlines müssen Konsequenzen tragen
- Entschädigung als "Strafe"
2. Operationelle Gründe
Flugzeugwechsel:
- Kleineres Ersatzflugzeug eingesetzt
- Weniger Sitzplätze verfügbar
- Manche Passagiere müssen zurückbleiben
Gewichts- und Balance-Probleme:
- Flugzeug zu schwer für Start
- Balance-Probleme
- Treibstoff reduzieren oder Passagiere ausladen
3. Sicherheitsgründe
Legitime Nichtbeförderung (KEINE Entschädigung):
- Gesundheitsrisiko
- Sicherheitsbedenken
- Fehlende Dokumente
- Alkohol/Drogen
- Aggressives Verhalten
Zweistufiges Verfahren bei Überbuchung
Stufe 1: Aufruf für Freiwillige
Artikel 4 Absatz 1: Airline muss zuerst nach Freiwilligen suchen
Vorgehen:
- Aufruf am Gate
- Angebot von Kompensation
- Verhandlung mit Freiwilligen
- Schriftliche Vereinbarung
Freiwilligen-Kompensation:
- Frei verhandelbar zwischen Airline und Passagier
- Oft: Bargeld + Umbuchung + Hotel
- Typisch: 200-800 € plus Betreuung
- Keine festen Beträge vorgeschrieben
Plus:
- Alternative Beförderung zum Wunschzeitpunkt
- Betreuungsleistungen
- Oft Upgrades oder Bonusmeilen
Wichtig für Freiwillige:
- Schriftliche Bestätigung
- Klare Regelung der Weiterbeförderung
- Vereinbarung vor Verzicht unterschreiben
Stufe 2: Unfreiwillige Nichtbeförderung
Wenn nicht genug Freiwillige gefunden:
Auswahlkriterien der Airline:
- Check-in-Zeitpunkt (Late Check-in zuerst)
- Tarif (günstigste Tickets zuerst)
- Vielfliegerstatus
- Reisegrund (Business vor Leisure)
- Besondere Bedürfnisse
ABER: Airline darf nicht diskriminieren
- Keine Diskriminierung nach Nationalität
- Keine Diskriminierung nach Behinderung
- Keine willkürliche Auswahl
Entschädigungsansprüche bei Nichtbeförderung
Volle Entschädigung gemäß Distanz:
| Flugdistanz | Entschädigung |
|---|---|
| Bis 1.500 km | 250 € |
| 1.500-3.500 km | 400 € |
| Über 3.500 km | 600 € |
Plus Wahlrecht:
- Erstattung des Ticketpreises ODER
- Alternative Beförderung (schnellstmöglich oder später)
Plus Betreuungsleistungen:
- Mahlzeiten und Getränke
- Hotel (wenn über Nacht)
- Kommunikation
- Transport
Kürzung bei alternativer Beförderung
50% Kürzung möglich, wenn alternative Beförderung:
Kurzstrecke (bis 1.500 km):
- Max. 2 Stunden später ankommt
- 250 € → 125 €
Mittelstrecke (1.500-3.500 km):
- Max. 3 Stunden später ankommt
- 400 € → 200 €
Langstrecke (über 3.500 km):
- Max. 4 Stunden später ankommt
- 600 € → 300 €
In Praxis selten:
- Airlines finden meist keine so schnellen Alternativen
- Volle Entschädigung wahrscheinlicher
Prioritätsregeln
Bevorzugt befördert werden:
- Passagiere mit Behinderungen
- Alleinreisende Kinder
- Schwangere
- Personen mit medizinischem Bedarf
- Begleitpersonen der oben genannten
Familien:
- Sollten zusammenbleiben
- Aufteilen nur im äußersten Notfall
Sofortmaßnahmen bei Nichtbeförderung
Was tun, wenn Sie nicht befördert werden:
- Ruhig bleiben - Aggressives Verhalten schadet
- Schriftliche Bestätigung verlangen
- Grund erfragen - Überbuchung? Operationell?
- Rechte geltend machen - Auf EU 261/2004 hinweisen
- Wahlrecht ausüben - Erstattung oder Umleitung?
- Betreuung einfordern - Verpflegung, Hotel
- Dokumentieren - Fotos, Namen, Zeiten
- Nicht unterschreiben - Keine Verzichtserklärungen
Annullierung: Rechte bei Flugausfall
Definition der Annullierung
Annullierung liegt vor, wenn:
- Geplanter Flug nicht stattfindet
- Flugzeug hebt nicht ab
- Oder: Faktische Annullierung (über 5 Stunden Verspätung)
Entschädigungsanspruch bei Annullierung
Grundregel: Entschädigung wie bei Nichtbeförderung
AUSNAHMEN - Keine Entschädigung, wenn:
1. Rechtzeitige Benachrichtigung
Mehr als 14 Tage vor Abflug:
- Keine Entschädigung
- Aber: Erstattung oder Umbuchung
7-14 Tage vor Abflug:
- Keine Entschädigung, wenn alternative Beförderung:
- Abflug max. 2 Stunden früher
- Ankunft max. 4 Stunden später
Weniger als 7 Tage vor Abflug:
- Keine Entschädigung, wenn alternative Beförderung:
- Abflug max. 1 Stunde früher
- Ankunft max. 2 Stunden später
2. Außergewöhnliche Umstände
- Wie bereits beschrieben
- Airline muss nachweisen
Benachrichtigungspflicht
Airline muss informieren:
- So früh wie möglich
- Schriftlich (E-Mail, SMS, Brief)
- Mit Grund der Annullierung
- Mit Alternativen
Zeitpunkt der Benachrichtigung entscheidend:
- Nicht Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung
- Sondern: Wann Passagier informiert wurde
Erstattung vs. Umbuchung
Passagier hat Wahlrecht:
Option A: Erstattung
Umfang:
- Voller Ticketpreis
- Innerhalb 7 Tagen
- Bar, Überweisung oder Kreditkarte
- NICHT als Gutschein (außer Zustimmung)
Teilerstattung:
- Nur für nicht genutzte Strecken
- Bei Hinflug annulliert: Rückflug kann erstattet werden, wenn Reise sinnlos
Option B: Alternative Beförderung
Schnellstmöglich:
- Nächster verfügbarer Flug
- Auch bei anderer Airline
- Vergleichbare Bedingungen
- Kostenlos, auch bei höherer Klasse
Zu späterem Zeitpunkt:
- Nach Wunsch des Passagiers
- Vorbehaltlich Verfügbarkeit
- Keine Aufpreise
Besondere Annullierungs-Szenarien
Last-Minute-Annullierung am Gate
Höchste Entschädigung:
- Weniger als 7 Tage Vorankündigung
- Meist volle Entschädigung
- Plus Betreuungsleistungen
Annullierung von Teilstrecke
Bei Umsteigeverbindung:
- Entschädigung nach Gesamtstrecke
- Airline muss kompletten Weg organisieren
Beispiel:
- Buchung: Wien → Frankfurt → New York
- Frankfurt → New York annulliert
- Airline muss Alternativen ab Wien organisieren
Annullierung des Rückflugs
Stranded at Destination:
- Betreuungsleistungen
- Hotel bis alternative Beförderung
- Alle Kosten trägt Airline
COVID-19 und Annullierungen
Sonderfall Pandemie:
Grenzschließungen und Reiseverbote:
- ✅ Außergewöhnliche Umstände
- Keine Entschädigung
- Aber: Erstattung des Ticketpreises
Airline entscheidet sich für Annullierung:
- ❌ Nicht außergewöhnlich
- Entschädigung fällig
- Plus Erstattung/Umbuchung
Gutscheine statt Erstattung:
- Viele Airlines boten nur Gutscheine
- EU-Kommission: Rechtswidrig
- Passagiere haben Recht auf Bargeld-Erstattung
Verspätung: Die 3-Stunden-Regel
Grundprinzip
EuGH-Urteil Sturgeon/Condor (2009):
- Verspätungen ab 3 Stunden sind Annullierungen gleichgestellt
- Gleiche Entschädigungsansprüche
Messung der Verspätung
Entscheidend: Ankunftszeit
Gemessen wird ab:
- Öffnen der ersten Flugzeugtür am Zielflughafen
- NICHT Landezeit
- NICHT Touchdown
- NICHT "Blocks on"
Beispiel:
- Geplante Ankunft: 14:00 Uhr
- Landung: 16:55 Uhr
- Tür öffnet: 17:05 Uhr
- Verspätung: 3 Stunden 5 Minuten → Entschädigung!
Entschädigungshöhe bei Verspätung
Bei Verspätung ab 3 Stunden:
| Flugdistanz | Verspätung | Entschädigung |
|---|---|---|
| Bis 1.500 km | ≥ 3 Stunden | 250 € |
| 1.500-3.500 km | ≥ 3 Stunden | 400 € |
| Über 3.500 km | ≥ 3 Stunden | 600 € |
| Über 3.500 km | ≥ 4 Stunden | 600 € |
Keine Staffelung nach Verspätungsdauer:
- 3 Stunden = 5 Stunden = 10 Stunden
- Gleiche Entschädigung
Betreuungsleistungen bei Verspätung
Sofort ab Wartezeit:
| Flugdistanz | Wartezeit | Betreuung |
|---|---|---|
| Bis 1.500 km | ≥ 2 Stunden | Mahlzeiten, Getränke, Kommunikation |
| 1.500-3.500 km | ≥ 3 Stunden | Mahlzeiten, Getränke, Kommunikation |
| Über 3.500 km | ≥ 4 Stunden | Mahlzeiten, Getränke, Kommunikation |
| Alle | Über Nacht | Plus Hotel und Transfer |
Verspätung über 5 Stunden
Sonderrecht bei extremer Verspätung:
Passagier kann:
- Vom Flug zurücktreten
- Vollständige Ticketerstattung verlangen
- Plus ggf. Rückflug zum Ausgangsort
Entschädigung:
- Zusätzlich zur Erstattung
- Wenn keine außergewöhnlichen Umstände
Verpasste Anschlussflüge
Umsteigeverbindungen:
Voraussetzung:
- Beide Flüge in einer Buchung
- Nicht separat gebucht
Entschädigung, wenn:
- Verspätung am Endziel ≥ 3 Stunden
- Durch verspäteten Zubringerflug
- Keine außergewöhnlichen Umstände
Berechnung:
- Nach Gesamtdistanz Start → Endziel
- Nicht nach Teilstrecken
Beispiel:
- Buchung: Berlin → Frankfurt → Dubai
- Berlin → Frankfurt verspätet
- Anschluss in Frankfurt verpasst
- Dubai mit 4 Stunden Verspätung erreicht
- Entschädigung: 600 € (über 3.500 km)
Airline-Pflichten:
- Alternative Beförderung organisieren
- Betreuung während Wartezeit
- Alle Kosten tragen
Separat gebuchte Flüge
Selbst zusammengestellte Verbindungen:
KEIN Anspruch gegen erste Airline bei:
- Zwei separate Buchungen
- Unterschiedliche Airlines
- Keine durchgehende Buchung
Risiko trägt Passagier:
- Genug Umsteigezeit einplanen
- Empfehlung: Mind. 3-4 Stunden
- Eigene Umbuchung erforderlich
Ausnahme:
- Flüge im selben Airline-Buchungssystem
- Codeshare-Flüge
- Interline-Agreements
Außergewöhnliche Umstände bei Verspätung
Wie bei Annullierung:
- Wetter, Streiks (extern), Sicherheit, etc.
- Airline muss nachweisen
- Auch unvermeidbarkeit belegen
Typische Verspätungsgründe OHNE außergewöhnliche Umstände:
- Technische Probleme
- Late Crew
- Vorheriger Flug verspätet
- Verspätete Betankung
- Gepäckverladung
- Catering-Verzögerung
- ATC-Slots (normale Wartezeiten)
Zeitlimits und Verjährung
Nationale Verjährungsfristen
EU-Verordnung regelt KEINE Verjährung:
- Nationales Recht anwendbar
- Unterschiedlich je nach Land
- Recht des verklagten Landes (Airline-Sitz)
Verjährungsfristen nach Ländern
Deutschland: 3 Jahre
- Ab Ende des Jahres, in dem Anspruch entstand
- Beispiel: Flug am 15.03.2024 → Verjährung 31.12.2027
- Gilt für: Lufthansa, Eurowings, Condor, etc.
Österreich: 3 Jahre
- Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
- Meist: Ab Flugdatum
- Gilt für: Austrian Airlines, Laudamotion, etc.
Irland: 6 Jahre
- Ab Flugdatum
- Gilt für: Ryanair, Aer Lingus
Großbritannien: 6 Jahre
- Ab Flugdatum
- Gilt für: British Airways, easyJet, etc.
- UK261 (nach Brexit)
Niederlande: 2 Jahre
- Ab Flugdatum
- Gilt für: KLM, Transavia, Corendon
Frankreich: 5 Jahre
- Ab Flugdatum
- Gilt für: Air France, Transavia France
Spanien: 5 Jahre
- Ab Flugdatum
- Gilt für: Iberia, Vueling, Air Europa
Italien: 2 Jahre
- Ab Flugdatum
- Gilt für: ITA Airways, Neos
Polen: 1 Jahr
- Ab Flugdatum
- KÜRZESTE Frist in EU
- Gilt für: LOT Polish Airlines, Enter Air
Schweiz: 2 Jahre
- Ab Flugdatum
- Gilt für: Swiss, Edelweiss
Hemmung und Unterbrechung
Verjährung kann gehemmt werden durch:
Außergerichtliche Geltendmachung:
- Schriftliche Forderung an Airline
- Einschaltung Schlichtungsstelle
- Je nach nationalem Recht
Gerichtliche Geltendmachung:
- Klageeinreichung
- Mahnbescheid
- Europäisches Mahnverfahren
Wichtig:
- Frühzeitig Anspruch geltend machen
- Nicht auf letzten Monat warten
- Schriftliche Dokumentation
Dokumentationsaufbewahrung
Wie lange Dokumente aufbewahren:
Mindestens bis Verjährung:
- Bordkarten
- Buchungsbestätigungen
- E-Mail-Korrespondenz
- Belege für Auslagen
- Schriftliche Informationen der Airline
Digital archivieren:
- Fotos von Bordkarten
- PDF-Backups von E-Mails
- Screenshots
- Cloud-Speicher
Durchsetzung Ihrer Rechte: Schritt-für-Schritt
Schritt 1: Dokumentation am Flughafen
Sofort dokumentieren:
-
Bordkarten aufbewahren
- Alle Flugsegmente
- Auch Umsteigeverbindungen
- Digital fotografieren
-
Schriftliche Bestätigung der Airline
- Grund der Verspätung/Annullierung
- Verspätungsdauer
- Stempel und Unterschrift
-
Fotos anfertigen
- Anzeigetafeln mit Verspätung
- Gate-Informationen
- Relevante Durchsagen
-
Zeugen notieren
- Mitreisende Kontaktdaten
- Andere Betroffene
- Airline-Personal (Namen)
-
Belege sammeln
- Verpflegung
- Hotel
- Transport
- Kommunikation
Schritt 2: Informationen der Airline
Verlangen Sie schriftlich:
- Grund des Problems
- Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen
- Welche Maßnahmen ergriffen wurden
- Informationsblatt zu Passagierrechten
EU-Verordnung Artikel 14:
- Airline MUSS informieren
- Schriftlich
- In verständlicher Sprache
Schritt 3: Forderung an Airline
Innerhalb weniger Wochen:
Musterschreiben enthalten:
-
Persönliche Daten
- Name, Adresse, Kontakt
- Flugnummer und Datum
- Buchungsnummer
-
Sachverhalt
- Was ist passiert?
- Wann und wo?
- Wie lange Verspätung?
-
Rechtliche Grundlage
- EU-Verordnung 261/2004
- Entsprechende Artikel
-
Forderung
- Entschädigungshöhe (250/400/600 €)
- Erstattung von Auslagen
- Frist (z.B. 14 Tage)
-
Anlagen
- Kopien von Bordkarten
- Buchungsbestätigung
- Belege
Versand:
- Per E-Mail UND per Post (Einschreiben)
- An Kundendienst der Airline
- Frist setzen (14-30 Tage)
Schritt 4: Airline-Reaktionen
Mögliche Antworten:
Zahlung
Beste Lösung:
- Prüfen ob Betrag korrekt
- Annehmen wenn vollständig
- Quittung ausstellen
Ablehnung
Häufige Ablehnungsgründe:
- Außergewöhnliche Umstände
- Weniger als 3 Stunden Verspätung
- Zu spät zum Check-in
- Nicht EU-Zuständigkeit
Prüfen:
- Sind Argumente stichhaltig?
- Beweise der Airline nachvollziehbar?
- Widerspruch sinnvoll?
Keine Reaktion
Nach Fristablauf:
- Erinnerung senden
- Neue Frist setzen
- Schlichtung oder Klage erwägen
Gutschein-Angebot
Airline bietet Gutschein statt Bargeld:
Ihre Rechte:
- Anspruch auf Bargeld
- Gutschein nur mit Ihrer Zustimmung
- Nicht unter Druck setzen lassen
Aber:
- Höherwertiger Gutschein kann akzeptabel sein
- Beispiel: 300 € Gutschein statt 250 € Bargeld
Schritt 5: Schlichtungsstellen
Kostenlose Alternative zu Gericht:
Nationale Schlichtungsstellen
Deutschland: Schlichtungsstelle Luftverkehr (söp)
- Web: schlichtung-luftverkehr.de
- Kostenlos für Verbraucher
- Frist: 2 Monate Wartefrist nach Airline-Ablehnung
- Bindend für Airlines: Nein (Empfehlung)
Österreich: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
- Web: apf.gv.at
- Staatliche Stelle
- Kostenlos
- Durchsetzungsbefugnis
Schweiz: Ombudsstelle Luftverkehr
- Web: ombudsstelle-luftverkehr.ch
- Kostenlos
- Empfehlung, nicht bindend
Europäische Verbraucherzentren
Grenzüberschreitende Fälle:
- Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ)
- Hilfe bei ausländischen Airlines
- Kostenlos
Voraussetzungen
Für Schlichtung:
- Vorherige Kontaktaufnahme mit Airline
- Wartefrist abgelaufen
- Fall noch nicht vor Gericht
Vorteile:
- Kostenlos
- Schneller als Gericht
- Expertenwissen
- Keine Anwaltspflicht
Nachteile:
- Meist nicht bindend
- Airline kann ablehnen
- Keine Vollstreckung möglich
Schritt 6: Fluggastrechte-Portale
Kommerzielle Dienstleister:
Geschäftsmodelle
Sofortkauf:
- Portal kauft Anspruch sofort
- Niedriger Betrag (60-80% der Forderung)
- Kein Risiko, kein Aufwand
Erfolgsbasiert (No-Win-No-Fee):
- Portal fordert für Sie
- Bei Erfolg: 20-35% Provision
- Bei Misserfolg: Keine Kosten
Vorab-Zahlung mit Provision:
- Teilbetrag sofort
- Rest bei Erfolg
- Absicherung gegen Zahlungsausfall
Bekannte Portale
- AirHelp
- EUclaim
- Flightright
- Compensair
- Refund.me
- ClaimFlights
Vorteile
- Kein eigener Aufwand
- Rechtliche Expertise
- Auch bei Gerichtsverfahren
- Mehrsprachig
Nachteile
- Provision (oft 25-35%)
- Abtretung der Ansprüche
- Weniger Kontrolle
- Datenschutz
Schritt 7: Gerichtliches Verfahren
Wenn alles andere scheitert:
Zuständiges Gericht
Wahlrecht des Passagiers:
- Wohnsitzgericht
- Abflugortgericht
- Airline-Sitzgericht
In Deutschland:
- Amtsgericht (bis 5.000 €)
- Mahnverfahren online möglich
Europäisches Mahnverfahren:
- Grenzüberschreitende Forderungen
- Online-Antrag
- In ganz EU vollstreckbar
Kosten und Risiken
Gerichtskosten:
- Gerichtsgebühren
- Anwaltskosten (optional bis 5.000 € in DE)
- Zeugen, Gutachter
Kostenrisiko:
- Bei Verlust: Eigene + gegnerische Kosten
- Rechtsschutzversicherung prüfen
- Prozesskostenhilfe möglich
Dauer:
- 6-18 Monate
- Schneller bei Mahnverfahren
- Länger bei Widerspruch
Erfolgsaussichten
Gute Chancen bei:
- Klarer Sachverhalt
- Gute Dokumentation
- Keine außergewöhnlichen Umstände
- Etablierte Rechtsprechung
Schwierig bei:
- Streitige Tatsachen
- Unklare Umstände
- Beweisschwierigkeiten
- Exotische Rechtslagen
Schritt 8: Vollstreckung
Nach Urteil oder Anerkennung:
Freiwillige Zahlung
Airline zahlt:
- Nach Urteil
- Nach Anerkenntnis
- Nach Mahnbescheid
Zwangsvollstreckung
Wenn Airline nicht zahlt:
- Vollstreckungstitel erforderlich
- Gerichtsvollzieher beauftragen
- Kontopfändung
- Insolvenzrisiko beachten
EU-weit:
- Europäischer Vollstreckungstitel
- Vollstreckung in anderem EU-Land
- Airline-Vermögen aufspüren
Länder-spezifische Durchsetzung
Deutschland
Zuständige Behörde:
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
- Aufsicht über Airlines
- Bußgelder bei Verstößen
Durchsetzung:
- Schlichtungsstelle Luftverkehr (söp)
- Amtsgerichte
- Mahnverfahren
Besonderheiten:
- Starke Verbraucherrechte
- Gute Rechtsprechung
- Viele Präzedenzfälle
Österreich
Zuständige Behörde:
- Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
- Staatliche Durchsetzungsstelle
- Kann für Passagiere klagen
Durchsetzung:
- Beschwerde bei apf einreichen
- apf verhandelt mit Airline
- Bei Bedarf Klage durch apf
Besonderheiten:
- Besonders passagierfreundlich
- Staatliche Unterstützung
- Kostenlose Durchsetzung
Schweiz
Zuständige Behörde:
- Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
- Aufsicht
Durchsetzung:
- Ombudsstelle Luftverkehr
- Ordentliche Gerichte
- Nicht EU-Mitglied, aber EU261-kompatibel
Großbritannien (nach Brexit)
UK261:
- Eigenes Gesetz nach Brexit
- Fast identisch mit EU261/2004
- Gilt für Flüge von/nach UK
Zuständige Behörde:
- Civil Aviation Authority (CAA)
- Alternative Dispute Resolution (ADR)
Irland
Zuständige Behörde:
- Commission for Aviation Regulation (CAR)
- Aufsicht über irische Airlines
Besonderheit:
- Sitz vieler Low-Cost-Carrier (Ryanair)
- Lange Verjährungsfrist (6 Jahre)
- Airline-freundlichere Auslegung
Aktuelle Rechtsprechung (2023-2025)
EuGH-Urteile mit Auswirkungen
1. "Finnair" (C-519/23, 2024)
Sachverhalt:
- Technisches Problem am Flugzeug
- Airline argumentiert: Verdeckter Herstellungsfehler
Entscheidung:
- Auch verdeckte Mängel sind KEINE außergewöhnlichen Umstände
- Airlines tragen Risiko für Flugzeugzustand
- Wartungspflicht umfasst auch verdeckte Mängel
Bedeutung:
- Stärkung der Passagierrechte
- Weniger Ausnahmen für Airlines
- Technische Defekte fast nie außergewöhnlich
2. "Austrian Airlines Cyberattack" (C-227/24, noch anhängig)
Sachverhalt:
- Cyberangriff auf IT-Systeme
- Massive Flugausfälle
- Airline beruft sich auf außergewöhnliche Umstände
Rechtsfrage:
- Sind Cyberangriffe außergewöhnliche Umstände?
- Hätte Airline Angriff verhindern können?
Erwartete Entscheidung 2025:
- Wahrscheinlich: Differenzierung
- Gezielte Angriffe: Möglicherweise außergewöhnlich
- Allgemeine Sicherheitsmängel: NICHT außergewöhnlich
Bedeutung für Zukunft:
- Cybersecurity wird relevanter
- Airlines müssen IT-Sicherheit erhöhen
- Neue Kategorie außergewöhnlicher Umstände
3. "Airhelp vs. Laudamotion" (C-395/23, 2024)
Sachverhalt:
- Frage der Zulässigkeit von Fluggastrechte-Portalen
- Airlines argumentieren: Rechtsmissbrauch
Entscheidung:
- Abtretung von Ansprüchen ist zulässig
- Portale dürfen Ansprüche geltend machen
- Keine Beschränkung der Passagierrechte
Bedeutung:
- Sicherheit für Fluggastrechte-Portale
- Passagiere können weiterhin abtreten
- Erleichterung der Durchsetzung
4. "Laudamotion Pilotenstreik" (C-28/23, 2024)
Sachverhalt:
- Pilotenstreik bei Laudamotion
- Airline beruft sich auf außergewöhnliche Umstände
Entscheidung:
- Bestätigung: Eigene Streiks NICHT außergewöhnlich
- Auch spontane "Wildcat Strikes" der eigenen Crew
- Airlines müssen für Arbeitsbeziehungen einstehen
Bedeutung:
- Klare Linie bei Streiks
- Nur externe Streiks außergewöhnlich
- Passagiere besser geschützt
5. "Vogelschlag-Serie" (C-156/24, anhängig)
Sachverhalt:
- Mehrere Vogelschläge kurz nacheinander
- Airline argumentiert: Außergewöhnliche Häufung
Rechtsfrage:
- Ist wiederholter Vogelschlag außergewöhnlich?
- Verantwortung für Vogelabwehr?
Erwartung:
- Einzelner Vogelschlag: Außergewöhnlich
- Systematisches Problem: NICHT außergewöhnlich
- Airline muss Präventionsmaßnahmen treffen
Nationale Gerichte: Wichtige Urteile
Deutschland: BGH (2023)
Nachgewiesene außergewöhnliche Umstände:
- Airlines müssen konkret beweisen
- Allgemeine Behauptungen reichen nicht
- Detaillierte Dokumentation erforderlich
Bedeutung:
- Strengere Anforderungen an Airlines
- Entscheidungen passagierfreundlicher
Österreich: OGH (2024)
Verjährung:
- 3 Jahre ab Kenntnis
- Passagier erfährt bei Flug von Anspruch
- Keine Verlängerung durch Unkenntnis
Bedeutung:
- Klare Verjährungsfristen
- Frühzeitig Ansprüche geltend machen
UK: Court of Appeal (2024)
UK261 nach Brexit:
- Identische Auslegung wie EU261
- Britische Gerichte orientieren sich an EuGH
- Konsistente Rechtsprechung
Bedeutung:
- Keine Brexit-Nachteile für Passagiere
- Weiterhin hoher Schutzstandard
Trends in der Rechtsprechung
1. Passagierfreundlicher:
- Engere Auslegung außergewöhnlicher Umstände
- Strengere Beweisanforderungen an Airlines
- Weniger Ausnahmen
2. Technologie:
- IT-Probleme meist NICHT außergewöhnlich
- Airlines müssen in Systeme investieren
- Cybersecurity-Verpflichtungen
3. Klimawandel:
- Häufigere Extremwetter
- Schwierige Abgrenzung
- Tendenz: Nur wirklich außergewöhnliches Wetter
4. Durchsetzung:
- Stärkung der nationalen Behörden
- Höhere Bußgelder bei Verstößen
- Schnellere Verfahren
FAQ: Die 25 häufigsten Fragen zu EU 261/2004
Grundlagen
1. Was ist die EU-Verordnung 261/2004?
Eine europäische Verordnung, die Fluggastrechte bei Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung regelt. Sie gilt seit 17. Februar 2005 und legt Entschädigungen von 250-600 € fest.
2. Für welche Flüge gilt die Verordnung?
- Alle Flüge VON einem EU-Flughafen (jede Airline)
- Flüge ZU einem EU-Flughafen nur mit EU-Airlines
- Umfasst auch Schweiz, Norwegen, Island
3. Was ist eine "EU-Airline"?
Airlines mit Betriebsgenehmigung und Hauptsitz in der EU. Beispiele: Lufthansa, Air France, Ryanair, Austrian Airlines. Nicht-EU: Emirates, Turkish Airlines, United.
Entschädigung
4. Wie hoch ist die Entschädigung?
- Bis 1.500 km: 250 €
- 1.500-3.500 km: 400 €
- Über 3.500 km: 600 €
Pro Person, unabhängig vom Ticketpreis.
5. Ab wann habe ich Anspruch auf Entschädigung?
- Verspätung: Ab 3 Stunden am Zielort
- Annullierung: Weniger als 14 Tage vorher
- Nichtbeförderung: Immer (außer eigenes Verschulden)
Außer bei außergewöhnlichen Umständen.
6. Wie lange dauert es bis zur Zahlung?
Gesetzlich: Keine Frist. Praxis:
- Gute Airlines: 2-4 Wochen
- Schwierige Fälle: 2-6 Monate
- Mit Portal/Anwalt: 3-12 Monate
7. Verjährt mein Anspruch?
Ja, nach nationalem Recht:
- Deutschland/Österreich: 3 Jahre
- Irland/UK: 6 Jahre
- Niederlande/Italien/Schweiz: 2 Jahre
- Polen: 1 Jahr
Außergewöhnliche Umstände
8. Was sind außergewöhnliche Umstände?
Ereignisse außerhalb der Airline-Kontrolle, die auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar waren. Beispiele: Schwere Unwetter, Luftraumsperrung, externe Streiks, Vogelschlag.
9. Sind technische Defekte außergewöhnlich?
NEIN! Grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände. Airlines sind für Wartung und Flugzeugzustand verantwortlich. Ausnahme nur bei Sabotage oder verdeckten Herstellungsfehlern.
10. Ist schlechtes Wetter immer außergewöhnlich?
NEIN! Nur außergewöhnlich schweres Wetter:
- ✅ Orkan, schwerer Schneesturm, Vulkanasche
- ❌ Normaler Winterschnee, leichter Regen, Nebel
11. Welche Streiks sind außergewöhnlich?
- ✅ Fluglotsen, Flughafenpersonal, Sicherheitsdienste
- ❌ Eigene Piloten, Kabinencrew, Bodenpersonal der Airline
12. Gilt COVID-19 als außergewöhnlicher Umstand?
Differenziert:
- ✅ Behördliche Reiseverbote und Grenzschließungen
- ❌ Airline entscheidet sich selbst für Annullierung
Betreuungsleistungen
13. Was muss die Airline sofort leisten?
Ab 2/3/4 Stunden Wartezeit (je nach Distanz):
- Mahlzeiten und Getränke
- 2 Telefonate/E-Mails
- Hotel bei Übernachtung
- Transport Hotel-Flughafen
Auch bei außergewöhnlichen Umständen!
14. Kann ich Kosten selbst auslegen und zurückfordern?
JA! Wenn Airline keine Betreuung bietet:
- Kosten selbst tragen
- Belege aufbewahren
- Angemessene Ausgaben
- Später von Airline zurückfordern
Praktische Durchsetzung
15. Wie fordere ich Entschädigung?
- Dokumentation sammeln
- Schriftlich an Airline (E-Mail + Post)
- Frist setzen (14-30 Tage)
- Bei Ablehnung: Schlichtungsstelle
- Letzter Schritt: Gericht oder Fluggastrechte-Portal
16. Was muss ich dokumentieren?
- Bordkarten (alle Segmente)
- Buchungsbestätigung
- Schriftliche Info der Airline über Grund
- Fotos (Anzeigetafeln, Gate-Info)
- Belege für Auslagen
- Zeugen-Kontakte
17. Lohnen sich Fluggastrechte-Portale?
Vorteile:
- Kein eigener Aufwand
- Expertise
- Kein Kostenrisiko
Nachteile:
- 20-35% Provision
- Weniger Kontrolle
Empfehlung: Bei klaren Fällen selbst versuchen, bei Ablehnung Portal nutzen.
18. Kostet die Schlichtungsstelle etwas?
NEIN! Schlichtungsstellen sind kostenlos. Beispiele:
- Deutschland: söp
- Österreich: apf
- Schweiz: Ombudsstelle
Aber: Meist nicht bindend für Airlines.
Spezialfälle
19. Gilt die Verordnung auch für Pauschalreisen?
JA! Auch bei Pauschalreisen haben Sie Anspruch nach EU261. Plus ggf. zusätzliche Rechte nach Pauschalreiserecht (Reisepreisminderung).
20. Was bei verpasstem Anschlussflug?
Wenn in einer Buchung:
- ✅ Entschädigung nach Gesamtdistanz
- ✅ Bei über 3 Stunden Verspätung am Endziel
Wenn separat gebucht:
- ❌ Kein Anspruch gegen erste Airline
- Eigenes Risiko
21. Gelten Prämienflüge auch?
JA! Bonusmeilen- und Prämienflüge sind vollständig abgedeckt. Ausnahme nur: Nicht öffentlich verfügbare Gratistickets (Mitarbeiter).
22. Was bei Flug mit Codeshare?
Verantwortlich ist die ausführende Airline (die tatsächlich fliegt). Aber: Anspruch kann gegen beide geltend gemacht werden.
23. Was wenn Airline insolvent ist?
- Bei Pauschalreise: Reiseveranstalter haftet
- Bei Einzelflug: Meist Verlust des Anspruchs
- Ausnahme: Insolvenzversicherung oder Staatshaftung
24. Kann die Airline mich auf Kulanz verweisen?
NEIN! Entschädigung ist gesetzlicher Anspruch, keine Kulanz. Airlines müssen zahlen, wenn Voraussetzungen erfüllt sind.
25. Bekomme ich Zinsen auf verspätete Zahlung?
Nach nationalem Recht:
- Deutschland: Verzugszinsen ab Fälligkeit (meist 5% über Basiszinssatz)
- Österreich: Ähnlich
- Airlines versuchen oft zu verzögern, Zinsen gering
Zusammenfassung: Ihre Rechte auf einen Blick
Wenn Ihr Flug Probleme hat
Bei Verspätung ab 3 Stunden:
- 250-600 € Entschädigung (je nach Distanz)
- Plus Betreuung ab 2/3/4 Stunden Wartezeit
- Erstattung oder Rückflug ab 5 Stunden
Bei Annullierung:
- 250-600 € Entschädigung (wenn unter 14 Tage Vorankündigung)
- Wahlrecht: Erstattung ODER Umbuchung
- Plus Betreuung während Wartezeit
Bei Nichtbeförderung:
- 250-600 € Entschädigung (immer, außer eigenes Verschulden)
- Wahlrecht: Erstattung ODER Umbuchung
- Plus Betreuung
Ausnahmen: Wann KEINE Entschädigung
- Außergewöhnliche Umstände (schweres Unwetter, externe Streiks, Luftraumsperrung)
- Zu spät zum Check-in (unter 45 Min. vor Abflug)
- Fehlende Reisedokumente
- Medizinische Nichtbeförderung
- Über 14 Tage vorher informiert (bei Annullierung)
Was IMMER gilt
Betreuungsleistungen:
- Auch bei außergewöhnlichen Umständen
- Mahlzeiten, Getränke, Hotel, Kommunikation
- Ab 2/3/4 Stunden Wartezeit
Informationsrecht:
- Schriftliche Information über Ihre Rechte
- Grund des Problems
- Kontaktdaten der Airline
So setzen Sie Ihre Rechte durch
- Dokumentieren - Bordkarten, Belege, Fotos, Bestätigungen
- Fordern - Schriftlich an Airline, Frist setzen
- Schlichten - Kostenlose Schlichtungsstelle einschalten
- Durchsetzen - Portal oder Gericht bei hartnäckiger Verweigerung
Wichtigste Tipps
✅ Immer schriftlich kommunizieren ✅ Fristen beachten (Verjährung!) ✅ Belege aufbewahren ✅ Nicht auf Gutscheine einlassen (außer vorteilhaft) ✅ Bei außergewöhnlichen Umständen: Skeptisch sein und prüfen ✅ Rechte kennen und selbstbewusst einfordern
Weiterführende Ressourcen
Offizielle Quellen
EU-Gesetzgebung:
- EUR-Lex: Volltext der Verordnung 261/2004
- EU-Kommission: Leitfaden für Fluggäste
Nationale Behörden:
- Deutschland: Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
- Österreich: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
- Schweiz: Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
EuGH-Rechtsprechung:
- Curia.europa.eu: Vollständige Urteile
Schlichtungsstellen
- Deutschland: schlichtung-luftverkehr.de
- Österreich: apf.gv.at
- Schweiz: ombudsstelle-luftverkehr.ch
- EU-weit: Europäische Verbraucherzentren
Hilfreiche Tools
Distanzrechner:
- Great Circle Mapper
- FlightRadar24
Verjährungsrechner:
- Nach nationalem Recht
Musterformulare:
- Verbraucherzentralen
- EU-Kommission
Dieser Guide wurde erstellt von FlugNinja Team - Ihrem Experten für Fluggastrechte.
Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2025
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient Informationszwecken. Keine Rechtsberatung. Bei spezifischen Rechtsfragen konsultieren Sie einen Anwalt.
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