EU-Verordnung 261/2004: Der komplette Guide zu Fluggastrechten 2025

FlugNinja Team
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EU-Verordnung 261/2004 Fluggastrechte - Kompletter rechtlicher Guide

EU-Verordnung 261/2004: Der komplette Guide zu Fluggastrechten 2025

Die EU-Verordnung 261/2004 ist das wichtigste Gesetz für Fluggastrechte in Europa. Seit ihrer Einführung im Jahr 2005 hat sie Millionen von Passagieren geholfen, Entschädigungen von über 10 Milliarden Euro von Airlines zu erhalten. Dieser umfassende Guide erklärt jeden Aspekt der Verordnung im Detail.

Was ist die EU-Verordnung 261/2004?

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine europäische Verordnung, die gemeinsame Vorschriften für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen festlegt.

Offizieller vollständiger Titel

"Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91"

Kernprinzipien der Verordnung

Die EU-Verordnung 261/2004 basiert auf drei fundamentalen Prinzipien:

  1. Passagierschutz: Fluggäste sollen vor den negativen Folgen von Flugproblemen geschützt werden
  2. Airline-Verantwortung: Airlines müssen für Probleme in ihrem Verantwortungsbereich aufkommen
  3. Transparenz: Passagiere haben ein Recht auf vollständige Information über ihre Rechte

Geschichte und Hintergrund: Warum wurde EU 261/2004 geschaffen?

Die Situation vor 2004

Vor der Einführung der EU-Verordnung 261/2004 herrschte Chaos im europäischen Luftverkehr:

  • Keine einheitlichen Standards: Jeder EU-Mitgliedstaat hatte eigene Regeln
  • Willkürliche Entschädigungen: Airlines entschieden selbst, ob und wie viel sie zahlen
  • Machtlose Passagiere: Reisende hatten kaum Durchsetzungsmöglichkeiten
  • Mangelnde Transparenz: Airlines informierten nicht über Passagierrechte
  • Überbuchungsprobleme: Systematische Überbuchung ohne angemessene Kompensation

Vorgänger: Verordnung (EWG) Nr. 295/91

Die erste EU-Fluggastrechteverordnung war die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 von 1991, die jedoch nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich hatte:

  • Galt nur für Nichtbeförderung (Denied Boarding)
  • Keine Regelungen für Verspätungen oder Annullierungen
  • Niedrigere Entschädigungsbeträge
  • Schwache Durchsetzungsmechanismen

Der Weg zur EU-Verordnung 261/2004

1999-2001: Die Europäische Kommission beginnt Konsultationen mit:

  • Verbraucherschutzorganisationen
  • Luftfahrtindustrie
  • Nationalen Aufsichtsbehörden
  • EU-Mitgliedstaaten

2001: Erster Kommissionsvorschlag für eine umfassende Fluggastrechteverordnung

2002-2003: Intensive Verhandlungen zwischen:

  • Europäischem Parlament
  • Rat der Europäischen Union
  • Europäischer Kommission

11. Februar 2004: Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

17. Februar 2005: Inkrafttreten der Verordnung

Warum war eine neue Verordnung notwendig?

Die EU-Kommission identifizierte mehrere kritische Probleme:

  1. Zunahme von Flugproblemen: Überlastung des Luftraums führte zu mehr Verspätungen
  2. Systematische Überbuchung: Airlines buchten bewusst mehr Tickets als Plätze vorhanden
  3. Passagiere als schwächere Partei: Reisende waren den Airlines ausgeliefert
  4. Vertrauensverlust: Negative Erfahrungen schadeten dem Luftverkehrssektor
  5. Wettbewerbsverzerrung: Unterschiedliche nationale Regeln benachteiligten bestimmte Airlines

Die Ziele der Verordnung

Die EU-Verordnung 261/2004 wurde mit klaren Zielen geschaffen:

  1. Hoher Passagierschutz: Einheitliche Mindeststandards in der gesamten EU
  2. Abschreckung: Airlines sollen motiviert werden, Probleme zu vermeiden
  3. Vorhersehbarkeit: Klare Regeln für Airlines und Passagiere
  4. Gleiches Wettbewerbsumfeld: Gleiche Bedingungen für alle Airlines
  5. Vertrauensbildung: Stärkung des Vertrauens in den Luftverkehr

Vollständiger Geltungsbereich: Wann gilt die EU-Verordnung 261/2004?

Geografischer Anwendungsbereich

Die EU-Verordnung 261/2004 gilt unter folgenden Bedingungen:

Flüge VON einem EU-Flughafen

Alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU starten, fallen unter die Verordnung - unabhängig von der Airline:

  • ✅ EU-Airlines von EU-Flughäfen
  • ✅ Nicht-EU-Airlines von EU-Flughäfen
  • ✅ Beispiel: Emirates-Flug von Frankfurt nach Dubai

Flüge ZU einem EU-Flughafen

Nur Flüge mit EU-Airlines, die in der EU landen:

  • ✅ EU-Airlines zu EU-Flughäfen
  • ❌ Nicht-EU-Airlines zu EU-Flughäfen
  • ✅ Beispiel: Lufthansa von New York nach München
  • ❌ Beispiel: United Airlines von New York nach München

Was zählt als "EU-Flughafen"?

Die Verordnung gilt für Flughäfen in:

EU-Mitgliedstaaten (27 Länder): Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden

EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum):

  • Island
  • Norwegen
  • Liechtenstein

Schweiz:

  • Durch bilaterale Abkommen gleichgestellt

Ehemalige EU-Mitglieder:

  • ❌ Großbritannien: Nach Brexit nicht mehr unter EU 261/2004, aber eigenes UK261-Gesetz

Überseegebiete: Bestimmte Überseegebiete von EU-Staaten wie:

  • Französische Überseegebiete (Guadeloupe, Martinique, Réunion, etc.)
  • Kanarische Inseln (Spanien)
  • Azoren und Madeira (Portugal)

Was ist eine "EU-Airline"?

Eine Airline gilt als EU-Airline, wenn sie:

  1. Betriebsgenehmigung in einem EU-Mitgliedstaat hat
  2. Hauptsitz in der EU hat
  3. Mehrheitlich EU-kontrolliert ist

Beispiele EU-Airlines:

  • Lufthansa (Deutschland)
  • Air France (Frankreich)
  • Ryanair (Irland)
  • Austrian Airlines (Österreich)
  • KLM (Niederlande)
  • Iberia (Spanien)

Beispiele Nicht-EU-Airlines:

  • Emirates (UAE)
  • Turkish Airlines (Türkei seit Brexit)
  • United Airlines (USA)
  • Qatar Airways (Katar)
  • Etihad (UAE)

Sachlicher Anwendungsbereich: Welche Situationen sind abgedeckt?

Die EU-Verordnung 261/2004 gilt für:

1. Nichtbeförderung (Denied Boarding)

Definition: Passagier wird gegen seinen Willen nicht befördert, obwohl:

  • Gültige Buchung vorhanden
  • Pünktlich zum Check-in erschienen
  • Alle Reisevoraussetzungen erfüllt

Hauptgründe:

  • Überbuchung des Fluges
  • Operationelle Gründe (Flugzeugwechsel)
  • Gewichts- oder Balanceprobleme

2. Annullierung (Cancellation)

Definition: Geplanter Flug findet nicht statt

Umfasst:

  • Komplette Streichung des Fluges
  • Verspätung von mehr als 5 Stunden (faktische Annullierung)

Nicht umfasst:

  • Umbuchung durch Passagier selbst
  • Stornierung durch Passagier

3. Große Verspätung (Delay)

Definition: Flug erreicht Zielflughafen mit großer Verspätung

Grenzwerte:

  • Mindestens 3 Stunden Verspätung bei Ankunft
  • Gemessen am Öffnen der ersten Flugzeugtür
  • Nicht an der Landezeit

Wichtiger EuGH-Urteile:

  • Sturgeon vs. Condor (2009): Große Verspätungen sind Annullierungen gleichgestellt
  • Entschädigungsanspruch ab 3 Stunden Verspätung

4. Verpasster Anschlussflug (Missed Connection)

Voraussetzungen:

  • Beide Flüge in einer Buchung
  • Verspätung am Endziel über 3 Stunden
  • Airline verantwortlich für verpassten Anschluss

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Die EU-Verordnung 261/2004 gilt NICHT für:

Kostenlose oder stark reduzierte Tickets

Ausgeschlossen:

  • Tickets, die der Öffentlichkeit nicht direkt oder indirekt zur Verfügung stehen
  • Beispiele: Mitarbeitertickets, Sponsoring-Tickets

Eingeschlossen:

  • Vielflieger-Prämienflüge
  • Bonusmeilen-Tickets
  • Öffentlich verfügbare Sonderangebote

Kleinflugzeuge

Ausgeschlossen:

  • Flugzeuge mit weniger als 20 Sitzplätzen
  • Typischerweise kleine Propellerflugzeuge
  • Helikopterflüge

Militärflüge und Staatsflüge

Ausgeschlossen:

  • Militärische Flüge
  • Regierungsflüge
  • Diplomatische Flüge

Medizinische Gründe

Nichtbeförderung aus medizinischen Gründen:

  • Passagier stellt Gesundheitsrisiko dar
  • Ärztliches Attest erforderlich
  • Keine Entschädigung, aber Erstattung

Entschädigungsbeträge: Wie viel steht Ihnen zu?

Berechnung nach Flugdistanz

Die EU-Verordnung 261/2004 legt feste Entschädigungsbeträge fest, die sich nach der Flugdistanz richten:

FlugdistanzEntschädigungBeispielrouten
Bis 1.500 km250 €Wien-Berlin, Paris-Rom, London-Madrid
1.500 - 3.500 km400 €Wien-Lissabon, Berlin-Athen, Stockholm-Kairo
Über 3.500 km (innerhalb EU)400 €Paris-La Réunion (Überseegebiet)
Über 3.500 km (außerhalb EU)600 €Frankfurt-New York, München-Dubai, Wien-Bangkok

Wichtige Berechnungsregeln

1. Großkreisentfernung (Great Circle Distance)

Die Entfernung wird nach der Orthodrome (kürzeste Verbindung auf der Erdkugel) berechnet:

Berechnung der Großkreisentfernung:
- Nicht die tatsächlich geflogene Route
- Nicht die Flugzeit
- Sondern: Direkte Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen

Beispiel:

  • Flug Wien (VIE) → New York JFK
  • Distanz: ca. 6.765 km
  • Entschädigung: 600 € (über 3.500 km außerhalb EU)

2. Endziel ist entscheidend

Bei Umsteigeverbindungen zählt die Gesamtdistanz zum Endziel:

Beispiel:

  • Buchung: Wien → Frankfurt → New York
  • Gesamtdistanz: 6.765 km (Wien-New York)
  • Nicht die Teilstrecken einzeln

3. Besonderheit: EU-Innenstrecken über 3.500 km

Für Flüge über 3.500 km innerhalb der EU gilt reduzierter Satz:

Grund:

  • Flüge zu Überseegebieten (Kanarische Inseln, La Réunion, etc.)
  • Entschädigung: 400 € statt 600 €

4. Kürzung bei alternativer Beförderung

Airlines können Entschädigung um 50% kürzen, wenn:

Kurzstrecke (bis 1.500 km):

  • Alternative Beförderung mit max. 2 Stunden Verspätung
  • 250 € → 125 €

Mittelstrecke (1.500-3.500 km):

  • Alternative Beförderung mit max. 3 Stunden Verspätung
  • 400 € → 200 €

Langstrecke (über 3.500 km):

  • Alternative Beförderung mit max. 4 Stunden Verspätung
  • 600 € → 300 €

Wichtig: Die Kürzung erfolgt in der Praxis selten, da Airlines meist keine so schnellen Alternativen anbieten können.

Entschädigung pro Person

Jeder Passagier hat individuellen Anspruch:

  • Säuglinge (eigener Sitzplatz): Voller Anspruch
  • Kinder: Voller Anspruch
  • Erwachsene: Voller Anspruch

Familienbeispiel:

  • Familie mit 2 Erwachsenen + 2 Kindern
  • Flug Wien → Mallorca (ca. 1.400 km, 250 €)
  • Gesamtanspruch: 4 × 250 € = 1.000 €

Keine Staffelung nach Ticketpreis

Entschädigung ist unabhängig vom Ticketpreis:

  • ✅ 29 € Billigticket → 250 € Entschädigung möglich
  • ✅ 2.500 € Business Class → 600 € Entschädigung
  • Paradox: Manchmal ist Entschädigung höher als Ticketpreis

Währung und Wechselkurs

Entschädigungsbeträge sind in Euro festgelegt:

  • Zahlung erfolgt in Euro oder Landeswährung
  • Bei Zahlung in Fremdwährung: Tageskurs bei Zahlung
  • Keine Umrechnung auf Buchungszeitpunkt

Außergewöhnliche Umstände: Wann zahlt die Airline NICHT?

Definition außergewöhnlicher Umstände

Artikel 5 Absatz 3 EU-Verordnung 261/2004:

"Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen haftet nicht für Annullierung oder große Verspätung, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären."

Zwei-Stufen-Test für außergewöhnliche Umstände

Airlines müssen beide Kriterien erfüllen:

1. Außergewöhnlichkeit (Extraordinariness)

Frage: War das Ereignis außerhalb der normalen Kontrolle der Airline?

2. Unvermeidbarkeit (Inevitability)

Frage: Hätte die Airline das Problem auch bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden können?

Wichtig: Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Beweisverpflichtung liegt bei der Airline.

Anerkannte außergewöhnliche Umstände

1. Wetterbedingungen

✅ Außergewöhnlich:

  • Schwere Unwetter (Schneestürme, Orkane)
  • Vulkanasche-Wolken (z.B. Eyjafjallajökull 2010)
  • Gewitter über Flughafen
  • Null-Sicht durch Nebel
  • Eisbildung auf Start-/Landebahn

❌ NICHT außergewöhnlich:

  • "Normales schlechtes Wetter" für die Jahreszeit
  • Schneefall im Winter in Mitteleuropa
  • Leichter bis mittlerer Regen
  • Nebel bei bekannter Nebellage

EuGH-Urteil van der Lans (2015):

  • Nur außergewöhnlich schwere Wetterbedingungen
  • Normale saisonale Bedingungen reichen nicht
  • Airline muss Außergewöhnlichkeit konkret belegen

2. Politische Instabilität und Sicherheitsrisiken

✅ Außergewöhnlich:

  • Terrorwarnungen für spezifischen Flug
  • Luftraumsperrungen durch Behörden
  • Kriegshandlungen
  • Politische Unruhen (z.B. arabischer Frühling)
  • Sperrung durch Luftfahrtbehörden

Beispiele:

  • Ukraine-Konflikt: Sperrung ukrainischen Luftraums
  • 9/11: Komplette Sperrung US-Luftraum
  • COVID-19: Reisebeschränkungen durch Behörden

3. Streiks

⚠️ Differenzierte Betrachtung:

✅ Außergewöhnlich (keine Entschädigung):

  • Wildstreiks außerhalb der Airline (Fluglotsen, Flughafenpersonal, Sicherheitsdienste)
  • Unangekündigte Arbeitsniederlegungen
  • Streiks bei Zulieferern

❌ NICHT außergewöhnlich (Entschädigung fällig):

  • Streiks des eigenen Personals (Piloten, Kabinenpersonal)
  • Angekündigte Airline-interne Streiks
  • Arbeitskampf mit der Airline

EuGH-Urteil Krüsemann (2018):

  • Streik des eigenen Personals kein außergewöhnlicher Umstand
  • Airlines müssen für eigene Arbeitsbeziehungen verantwortlich sein
  • Vorhersehbares betriebliches Risiko

Beispiele:

  • ✅ Fluglotsenstreik in Frankreich → keine Entschädigung
  • ❌ Lufthansa-Pilotenstreik → Entschädigung fällig
  • ✅ Flughafen-Sicherheitsstreik → keine Entschädigung
  • ❌ Ryanair-Kabinenstreik → Entschädigung fällig

4. Medizinische Notfälle

✅ Außergewöhnlich:

  • Notlandung wegen medizinischem Notfall an Bord
  • Passagier oder Crew erkrankt schwer
  • Medizinisch notwendige Umkehr

❌ NICHT außergewöhnlich:

  • Passagier verpasst Flug wegen Krankheit
  • Crew-Krankheit bei planbarer Vertretung

5. Vogelschlag und Wildlife Strikes

✅ Außergewöhnlich:

  • Vogelschlag ins Triebwerk
  • Beschädigung durch Tiere
  • Notwendige Sicherheitsüberprüfung

Bedingung:

  • Unvorhersehbar und unvermeidbar
  • Trotz Vogelscheuchen und Vergrämung

6. Sicherheitsvorfälle

✅ Außergewöhnlich:

  • Bombendronung für spezifischen Flug
  • Sicherheitsüberprüfung wegen konkreter Bedrohung
  • Beschlagnahme des Flugzeugs durch Behörden
  • Sabotage

7. Fluggasttumulte ("Unruly Passengers")

✅ Außergewöhnlich:

  • Gewalttätiger Passagier
  • Sicherheitsvorfall durch Passagier
  • Notwendiger Flugausschluss wegen Bedrohung

EuGH-Urteil Pešková und Peška (2017):

  • Randalierende Passagiere können außergewöhnlicher Umstand sein
  • Airline muss Unvermeidbarkeit nachweisen

NICHT als außergewöhnlich anerkannt

1. Technische Defekte

❌ Grundsätzlich NICHT außergewöhnlich:

  • Motorschäden
  • Hydraulikprobleme
  • Reifenschäden
  • Elektronikausfälle
  • Wartungsbedarf
  • Alterungsbedingte Schäden

Begründung:

  • Teil des normalen Flugbetriebs
  • Airline verantwortlich für Wartung
  • Planbare und vermeidbare Risiken

EuGH-Urteile:

  • Wallentin-Hermann (2008): Technische Defekte grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände
  • van der Lans (2015): Auch unvorhersehbare technische Probleme nicht außergewöhnlich

Ausnahme:

  • Verdeckte Herstellungsmängel (Manufacturing Defects)
  • Sabotage am Flugzeug
  • Kollisionsschäden durch Dritte

2. Airline-eigene Streiks

❌ NICHT außergewöhnlich:

  • Piloten der Airline
  • Kabinenpersonal der Airline
  • Bodenpersonal der Airline
  • Technisches Personal

3. Treibstoffmangel

❌ NICHT außergewöhnlich:

  • Falsche Treibstoffplanung
  • Verspätete Betankung
  • Logistikprobleme

4. Crew-Probleme

❌ NICHT außergewöhnlich:

  • Fehlende Crew-Mitglieder
  • Überschrittene Dienstzeiten
  • Crew-Planung fehlgeschlagen
  • Verspäteter Crew-Transport

Begründung:

  • Verantwortungsbereich der Airline
  • Planbare Risiken
  • Reserve-Crew sollte eingeplant werden

5. Vorangegangene Verspätungen ("Previous Delay")

❌ NICHT außergewöhnlich:

  • Flugzeug von vorherigem Flug verspätet
  • Domino-Effekt durch frühere Probleme
  • "Rotation" des Flugzeugs gestört

Wichtiger Grundsatz:

  • Jeder Flug wird einzeln betrachtet
  • Verspätung muss für DIESEN spezifischen Flug außergewöhnlich sein
  • "Kettenreaktion" keine Entschuldigung

EuGH-Urteil Pešková (2017):

  • Airline muss für ausreichend Pufferzeit sorgen
  • Rotation ist internes Airline-Problem

6. Überbuchung

❌ Niemals außergewöhnlich:

  • Bewusste Geschäftspraxis
  • Volle Kontrolle der Airline
  • Immer entschädigungspflichtig

Beweislast und Dokumentation

Airline muss nachweisen:

  1. Was war der außergewöhnliche Umstand?
  2. Wann trat er ein?
  3. Warum war er unvermeidbar?
  4. Welche Maßnahmen wurden ergriffen?

Dokumentation erforderlich:

  • Wetterberichte von offiziellen Stellen
  • Behördliche Anordnungen
  • Technische Gutachten (bei Sabotage etc.)
  • Polizeiberichte (bei Sicherheitsvorfällen)
  • Chronologie der Ereignisse

Passagier-Perspektive:

  • Nicht leichtgläubig sein bei Airline-Aussagen
  • Eigene Recherche (Wetter-Webseiten, Flighttracker)
  • Andere Flüge von/zu gleichem Flughafen prüfen
  • Dokumentation sammeln

Zeitlicher Zusammenhang

Außergewöhnlicher Umstand muss kausal sein:

  • ❌ Gewitter vor 3 Tagen → Flugzeug immer noch in Reparatur
  • ✅ Gewitter heute → Flughafen gesperrt
  • ❌ Streik endete gestern → Keine Crew verfügbar
  • ✅ Streik heute → Keine Crew verfügbar

EuGH-Grundsatz:

  • Airline muss auch bei außergewöhnlichem Umstand alles tun, um Folgen zu begrenzen
  • Keine "Ewigkeitsklausel"
  • Normalzustand soll schnellstmöglich wiederhergestellt werden

Pflichten der Airline: Care, Rerouting, Refund

Die EU-Verordnung 261/2004 verpflichtet Airlines zu verschiedenen Betreuungsleistungen - unabhängig davon, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Betreuungsleistungen (Right to Care)

Wann besteht Anspruch auf Betreuung?

Sofort, wenn folgende Wartezeiten erreicht sind:

FlugdistanzWartezeit ab Ursprungsabflugzeit
Bis 1.500 km2 Stunden
1.500-3.500 km3 Stunden
Über 3.500 km4 Stunden

Wichtig: Diese Pflichten gelten auch bei außergewöhnlichen Umständen.

Verpflichtung zur Betreuung umfasst:

1. Mahlzeiten und Erfrischungen

  • Angemessen zur Wartezeit
  • Kostenlose Verpflegung
  • Typischerweise: Gutscheine für Flughafen-Restaurants

Umfang:

  • 2-4 Stunden Wartezeit: Snacks und Getränke
  • 4-8 Stunden: Vollständige Mahlzeit
  • Über 8 Stunden: Mehrere Mahlzeiten

2. Kommunikation

  • 2 Telefonate, Faxe oder E-Mails (kostenlos)
  • Zugang zu Telefon oder Internet
  • In Praxis meist: WLAN-Voucher

3. Hotelunterbringung

Wenn Wartezeit über Nacht geht:

  • Kostenlose Hotelunterbringung
  • Angemessener Standard
  • Transfer zwischen Flughafen und Hotel

Voraussetzungen:

  • Flug verzögert sich auf nächsten Tag
  • Oder: Abflug erst am Folgetag
  • Auch bei außergewöhnlichen Umständen

4. Transport

  • Transfer zum Hotel und zurück
  • Bei langer Wartezeit: Transport in die Stadt möglich
  • Taxi oder Shuttle-Service

Umsetzung in der Praxis

Gutschein-System:

  • Airlines geben oft Verpflegungsgutscheine
  • Feste Beträge je nach Wartezeit
  • Typisch: 5-15 € pro Stunde

Selbstorganisation:

  • Bei fehlender Betreuung: Kosten selbst auslegen
  • Belege aufbewahren
  • Später von Airline zurückfordern

Angemessenheit:

  • Keine Business-Class-Verpflegung erforderlich
  • Aber: Ausreichend und ordentlich
  • Alkohol normalerweise nicht erforderlich

Wahlrecht: Rerouting oder Erstattung

Bei Annullierung oder Verspätung über 5 Stunden haben Passagiere Wahlrecht:

Option 1: Erstattung des Flugpreises (Refund)

Umfang:

  • Voller Ticketpreis für nicht genutzte Strecke
  • Innerhalb 7 Tagen
  • In bar, per Überweisung oder auf Kreditkarte
  • Nicht als Gutschein (außer Passagier stimmt zu)

Teilerstattung möglich:

  • Bei Umsteigeverbindung: Nur betroffene Teilstrecke
  • Bei Hin- und Rückflug: Nur betroffene Richtung

Rückflug zum Ausgangsort:

  • Wenn Reisezweck nicht mehr erfüllbar
  • Kostenloser Rückflug zum Startpunkt

Option 2: Alternative Beförderung (Rerouting)

Schnellstmögliche Umleitung:

  • Nächster verfügbarer Flug zum Zielort
  • Vergleichbare Bedingungen
  • Kann auch bei anderer Airline sein

Oder: Umleitung zu späterem Zeitpunkt

  • Nach Wunsch des Passagiers
  • Vorbehaltlich verfügbarer Plätze
  • Bei vergleichbaren Bedingungen

Umfasst:

  • Flug selbst
  • Ggf. höhere Klasse (kostenlos)
  • Auch Umsteigeverbindungen
  • Transfer zum alternativen Flughafen

Höherstufung:

  • Airline darf kein Aufpreis verlangen
  • Passagier in Business/First Class upgraden möglich

Herabstufung:

  • Bei niedrigerer Klasse: Teilerstattung
  • 30-75% des Ticketpreises je nach Distanz

Informationspflichten

Artikel 14 EU-Verordnung 261/2004:

Airlines müssen Passagiere vollständig, korrekt und rechtzeitig informieren über:

Am Check-in-Schalter

  • Deutlich sichtbarer Hinweis auf Fluggastrechte
  • Information über Beschwerdestellen
  • In mehreren Sprachen

Bei Problemen (Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung)

Schriftliche Information über:

  1. Ihre Rechte auf Entschädigung
  2. Betreuungsleistungen
  3. Wahlrecht (Erstattung oder Umleitung)
  4. Kontaktdaten der Airline
  5. Nationale Durchsetzungsstelle

Standardformular:

  • EU-Kommission hat Mustertext entwickelt
  • Airlines müssen vergleichbaren Text verwenden
  • In Landessprache oder Englisch

Gründe für Problem

Airlines müssen informieren über:

  • Grund der Verspätung/Annullierung
  • Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen
  • Welche Maßnahmen ergriffen wurden

Wichtig:

  • Mündliche Information reicht nicht
  • Schriftlich (Papier oder E-Mail)
  • Dokumentation aufbewahren

Durchsetzung der Betreuungsleistungen

Bei Verweigerung:

  1. Freundlich aber bestimmt auf Rechte hinweisen
  2. Schriftliche Bestätigung verlangen
  3. Selbst organisieren und Belege sammeln
  4. Später zurückfordern mit Nachweis

Erstattungsfähige Kosten:

  • Mahlzeiten und Getränke (angemessen)
  • Hotelübernachtung (Mittelklasse)
  • Transport (Taxi, öffentliche Verkehrsmittel)
  • Kommunikation (Telefon, Internet)

Angemessenheit:

  • Keine Luxushotels auf Airline-Kosten
  • Keine überteuerten Restaurant-Rechnungen
  • Nachvollziehbare, vernünftige Ausgaben

Nichtbeförderung (Denied Boarding): Ihre Rechte bei Überbuchung

Was ist Nichtbeförderung?

Definition: Passagier wird gegen seinen Willen nicht befördert, obwohl:

  • Gültige Buchung und Ticket vorhanden
  • Pünktlich zum Check-in erschienen (mind. 45 Min. vor Abflug)
  • Alle Reisevoraussetzungen erfüllt (Visum, Reisepass, etc.)

Hauptgründe für Nichtbeförderung

1. Überbuchung (Overbooking)

Systematische Praxis:

  • Airlines verkaufen mehr Tickets als Sitzplätze
  • Kalkulation: Statistisch erscheinen nicht alle Passagiere
  • Ziel: Maximale Auslastung
  • Problem: Wenn alle erscheinen

Warum überhaupt legal?

  • Nicht verboten, aber reguliert
  • Airlines müssen Konsequenzen tragen
  • Entschädigung als "Strafe"

2. Operationelle Gründe

Flugzeugwechsel:

  • Kleineres Ersatzflugzeug eingesetzt
  • Weniger Sitzplätze verfügbar
  • Manche Passagiere müssen zurückbleiben

Gewichts- und Balance-Probleme:

  • Flugzeug zu schwer für Start
  • Balance-Probleme
  • Treibstoff reduzieren oder Passagiere ausladen

3. Sicherheitsgründe

Legitime Nichtbeförderung (KEINE Entschädigung):

  • Gesundheitsrisiko
  • Sicherheitsbedenken
  • Fehlende Dokumente
  • Alkohol/Drogen
  • Aggressives Verhalten

Zweistufiges Verfahren bei Überbuchung

Stufe 1: Aufruf für Freiwillige

Artikel 4 Absatz 1: Airline muss zuerst nach Freiwilligen suchen

Vorgehen:

  1. Aufruf am Gate
  2. Angebot von Kompensation
  3. Verhandlung mit Freiwilligen
  4. Schriftliche Vereinbarung

Freiwilligen-Kompensation:

  • Frei verhandelbar zwischen Airline und Passagier
  • Oft: Bargeld + Umbuchung + Hotel
  • Typisch: 200-800 € plus Betreuung
  • Keine festen Beträge vorgeschrieben

Plus:

  • Alternative Beförderung zum Wunschzeitpunkt
  • Betreuungsleistungen
  • Oft Upgrades oder Bonusmeilen

Wichtig für Freiwillige:

  • Schriftliche Bestätigung
  • Klare Regelung der Weiterbeförderung
  • Vereinbarung vor Verzicht unterschreiben

Stufe 2: Unfreiwillige Nichtbeförderung

Wenn nicht genug Freiwillige gefunden:

Auswahlkriterien der Airline:

  • Check-in-Zeitpunkt (Late Check-in zuerst)
  • Tarif (günstigste Tickets zuerst)
  • Vielfliegerstatus
  • Reisegrund (Business vor Leisure)
  • Besondere Bedürfnisse

ABER: Airline darf nicht diskriminieren

  • Keine Diskriminierung nach Nationalität
  • Keine Diskriminierung nach Behinderung
  • Keine willkürliche Auswahl

Entschädigungsansprüche bei Nichtbeförderung

Volle Entschädigung gemäß Distanz:

FlugdistanzEntschädigung
Bis 1.500 km250 €
1.500-3.500 km400 €
Über 3.500 km600 €

Plus Wahlrecht:

  • Erstattung des Ticketpreises ODER
  • Alternative Beförderung (schnellstmöglich oder später)

Plus Betreuungsleistungen:

  • Mahlzeiten und Getränke
  • Hotel (wenn über Nacht)
  • Kommunikation
  • Transport

Kürzung bei alternativer Beförderung

50% Kürzung möglich, wenn alternative Beförderung:

Kurzstrecke (bis 1.500 km):

  • Max. 2 Stunden später ankommt
  • 250 € → 125 €

Mittelstrecke (1.500-3.500 km):

  • Max. 3 Stunden später ankommt
  • 400 € → 200 €

Langstrecke (über 3.500 km):

  • Max. 4 Stunden später ankommt
  • 600 € → 300 €

In Praxis selten:

  • Airlines finden meist keine so schnellen Alternativen
  • Volle Entschädigung wahrscheinlicher

Prioritätsregeln

Bevorzugt befördert werden:

  • Passagiere mit Behinderungen
  • Alleinreisende Kinder
  • Schwangere
  • Personen mit medizinischem Bedarf
  • Begleitpersonen der oben genannten

Familien:

  • Sollten zusammenbleiben
  • Aufteilen nur im äußersten Notfall

Sofortmaßnahmen bei Nichtbeförderung

Was tun, wenn Sie nicht befördert werden:

  1. Ruhig bleiben - Aggressives Verhalten schadet
  2. Schriftliche Bestätigung verlangen
  3. Grund erfragen - Überbuchung? Operationell?
  4. Rechte geltend machen - Auf EU 261/2004 hinweisen
  5. Wahlrecht ausüben - Erstattung oder Umleitung?
  6. Betreuung einfordern - Verpflegung, Hotel
  7. Dokumentieren - Fotos, Namen, Zeiten
  8. Nicht unterschreiben - Keine Verzichtserklärungen

Annullierung: Rechte bei Flugausfall

Definition der Annullierung

Annullierung liegt vor, wenn:

  • Geplanter Flug nicht stattfindet
  • Flugzeug hebt nicht ab
  • Oder: Faktische Annullierung (über 5 Stunden Verspätung)

Entschädigungsanspruch bei Annullierung

Grundregel: Entschädigung wie bei Nichtbeförderung

AUSNAHMEN - Keine Entschädigung, wenn:

1. Rechtzeitige Benachrichtigung

Mehr als 14 Tage vor Abflug:

  • Keine Entschädigung
  • Aber: Erstattung oder Umbuchung

7-14 Tage vor Abflug:

  • Keine Entschädigung, wenn alternative Beförderung:
    • Abflug max. 2 Stunden früher
    • Ankunft max. 4 Stunden später

Weniger als 7 Tage vor Abflug:

  • Keine Entschädigung, wenn alternative Beförderung:
    • Abflug max. 1 Stunde früher
    • Ankunft max. 2 Stunden später

2. Außergewöhnliche Umstände

  • Wie bereits beschrieben
  • Airline muss nachweisen

Benachrichtigungspflicht

Airline muss informieren:

  • So früh wie möglich
  • Schriftlich (E-Mail, SMS, Brief)
  • Mit Grund der Annullierung
  • Mit Alternativen

Zeitpunkt der Benachrichtigung entscheidend:

  • Nicht Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung
  • Sondern: Wann Passagier informiert wurde

Erstattung vs. Umbuchung

Passagier hat Wahlrecht:

Option A: Erstattung

Umfang:

  • Voller Ticketpreis
  • Innerhalb 7 Tagen
  • Bar, Überweisung oder Kreditkarte
  • NICHT als Gutschein (außer Zustimmung)

Teilerstattung:

  • Nur für nicht genutzte Strecken
  • Bei Hinflug annulliert: Rückflug kann erstattet werden, wenn Reise sinnlos

Option B: Alternative Beförderung

Schnellstmöglich:

  • Nächster verfügbarer Flug
  • Auch bei anderer Airline
  • Vergleichbare Bedingungen
  • Kostenlos, auch bei höherer Klasse

Zu späterem Zeitpunkt:

  • Nach Wunsch des Passagiers
  • Vorbehaltlich Verfügbarkeit
  • Keine Aufpreise

Besondere Annullierungs-Szenarien

Last-Minute-Annullierung am Gate

Höchste Entschädigung:

  • Weniger als 7 Tage Vorankündigung
  • Meist volle Entschädigung
  • Plus Betreuungsleistungen

Annullierung von Teilstrecke

Bei Umsteigeverbindung:

  • Entschädigung nach Gesamtstrecke
  • Airline muss kompletten Weg organisieren

Beispiel:

  • Buchung: Wien → Frankfurt → New York
  • Frankfurt → New York annulliert
  • Airline muss Alternativen ab Wien organisieren

Annullierung des Rückflugs

Stranded at Destination:

  • Betreuungsleistungen
  • Hotel bis alternative Beförderung
  • Alle Kosten trägt Airline

COVID-19 und Annullierungen

Sonderfall Pandemie:

Grenzschließungen und Reiseverbote:

  • ✅ Außergewöhnliche Umstände
  • Keine Entschädigung
  • Aber: Erstattung des Ticketpreises

Airline entscheidet sich für Annullierung:

  • ❌ Nicht außergewöhnlich
  • Entschädigung fällig
  • Plus Erstattung/Umbuchung

Gutscheine statt Erstattung:

  • Viele Airlines boten nur Gutscheine
  • EU-Kommission: Rechtswidrig
  • Passagiere haben Recht auf Bargeld-Erstattung

Verspätung: Die 3-Stunden-Regel

Grundprinzip

EuGH-Urteil Sturgeon/Condor (2009):

  • Verspätungen ab 3 Stunden sind Annullierungen gleichgestellt
  • Gleiche Entschädigungsansprüche

Messung der Verspätung

Entscheidend: Ankunftszeit

Gemessen wird ab:

  • Öffnen der ersten Flugzeugtür am Zielflughafen
  • NICHT Landezeit
  • NICHT Touchdown
  • NICHT "Blocks on"

Beispiel:

  • Geplante Ankunft: 14:00 Uhr
  • Landung: 16:55 Uhr
  • Tür öffnet: 17:05 Uhr
  • Verspätung: 3 Stunden 5 Minuten → Entschädigung!

Entschädigungshöhe bei Verspätung

Bei Verspätung ab 3 Stunden:

FlugdistanzVerspätungEntschädigung
Bis 1.500 km≥ 3 Stunden250 €
1.500-3.500 km≥ 3 Stunden400 €
Über 3.500 km≥ 3 Stunden600 €
Über 3.500 km≥ 4 Stunden600 €

Keine Staffelung nach Verspätungsdauer:

  • 3 Stunden = 5 Stunden = 10 Stunden
  • Gleiche Entschädigung

Betreuungsleistungen bei Verspätung

Sofort ab Wartezeit:

FlugdistanzWartezeitBetreuung
Bis 1.500 km≥ 2 StundenMahlzeiten, Getränke, Kommunikation
1.500-3.500 km≥ 3 StundenMahlzeiten, Getränke, Kommunikation
Über 3.500 km≥ 4 StundenMahlzeiten, Getränke, Kommunikation
AlleÜber NachtPlus Hotel und Transfer

Verspätung über 5 Stunden

Sonderrecht bei extremer Verspätung:

Passagier kann:

  • Vom Flug zurücktreten
  • Vollständige Ticketerstattung verlangen
  • Plus ggf. Rückflug zum Ausgangsort

Entschädigung:

  • Zusätzlich zur Erstattung
  • Wenn keine außergewöhnlichen Umstände

Verpasste Anschlussflüge

Umsteigeverbindungen:

Voraussetzung:

  • Beide Flüge in einer Buchung
  • Nicht separat gebucht

Entschädigung, wenn:

  • Verspätung am Endziel ≥ 3 Stunden
  • Durch verspäteten Zubringerflug
  • Keine außergewöhnlichen Umstände

Berechnung:

  • Nach Gesamtdistanz Start → Endziel
  • Nicht nach Teilstrecken

Beispiel:

  • Buchung: Berlin → Frankfurt → Dubai
  • Berlin → Frankfurt verspätet
  • Anschluss in Frankfurt verpasst
  • Dubai mit 4 Stunden Verspätung erreicht
  • Entschädigung: 600 € (über 3.500 km)

Airline-Pflichten:

  • Alternative Beförderung organisieren
  • Betreuung während Wartezeit
  • Alle Kosten tragen

Separat gebuchte Flüge

Selbst zusammengestellte Verbindungen:

KEIN Anspruch gegen erste Airline bei:

  • Zwei separate Buchungen
  • Unterschiedliche Airlines
  • Keine durchgehende Buchung

Risiko trägt Passagier:

  • Genug Umsteigezeit einplanen
  • Empfehlung: Mind. 3-4 Stunden
  • Eigene Umbuchung erforderlich

Ausnahme:

  • Flüge im selben Airline-Buchungssystem
  • Codeshare-Flüge
  • Interline-Agreements

Außergewöhnliche Umstände bei Verspätung

Wie bei Annullierung:

  • Wetter, Streiks (extern), Sicherheit, etc.
  • Airline muss nachweisen
  • Auch unvermeidbarkeit belegen

Typische Verspätungsgründe OHNE außergewöhnliche Umstände:

  • Technische Probleme
  • Late Crew
  • Vorheriger Flug verspätet
  • Verspätete Betankung
  • Gepäckverladung
  • Catering-Verzögerung
  • ATC-Slots (normale Wartezeiten)

Zeitlimits und Verjährung

Nationale Verjährungsfristen

EU-Verordnung regelt KEINE Verjährung:

  • Nationales Recht anwendbar
  • Unterschiedlich je nach Land
  • Recht des verklagten Landes (Airline-Sitz)

Verjährungsfristen nach Ländern

Deutschland: 3 Jahre

  • Ab Ende des Jahres, in dem Anspruch entstand
  • Beispiel: Flug am 15.03.2024 → Verjährung 31.12.2027
  • Gilt für: Lufthansa, Eurowings, Condor, etc.

Österreich: 3 Jahre

  • Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
  • Meist: Ab Flugdatum
  • Gilt für: Austrian Airlines, Laudamotion, etc.

Irland: 6 Jahre

  • Ab Flugdatum
  • Gilt für: Ryanair, Aer Lingus

Großbritannien: 6 Jahre

  • Ab Flugdatum
  • Gilt für: British Airways, easyJet, etc.
  • UK261 (nach Brexit)

Niederlande: 2 Jahre

  • Ab Flugdatum
  • Gilt für: KLM, Transavia, Corendon

Frankreich: 5 Jahre

  • Ab Flugdatum
  • Gilt für: Air France, Transavia France

Spanien: 5 Jahre

  • Ab Flugdatum
  • Gilt für: Iberia, Vueling, Air Europa

Italien: 2 Jahre

  • Ab Flugdatum
  • Gilt für: ITA Airways, Neos

Polen: 1 Jahr

  • Ab Flugdatum
  • KÜRZESTE Frist in EU
  • Gilt für: LOT Polish Airlines, Enter Air

Schweiz: 2 Jahre

  • Ab Flugdatum
  • Gilt für: Swiss, Edelweiss

Hemmung und Unterbrechung

Verjährung kann gehemmt werden durch:

Außergerichtliche Geltendmachung:

  • Schriftliche Forderung an Airline
  • Einschaltung Schlichtungsstelle
  • Je nach nationalem Recht

Gerichtliche Geltendmachung:

  • Klageeinreichung
  • Mahnbescheid
  • Europäisches Mahnverfahren

Wichtig:

  • Frühzeitig Anspruch geltend machen
  • Nicht auf letzten Monat warten
  • Schriftliche Dokumentation

Dokumentationsaufbewahrung

Wie lange Dokumente aufbewahren:

Mindestens bis Verjährung:

  • Bordkarten
  • Buchungsbestätigungen
  • E-Mail-Korrespondenz
  • Belege für Auslagen
  • Schriftliche Informationen der Airline

Digital archivieren:

  • Fotos von Bordkarten
  • PDF-Backups von E-Mails
  • Screenshots
  • Cloud-Speicher

Durchsetzung Ihrer Rechte: Schritt-für-Schritt

Schritt 1: Dokumentation am Flughafen

Sofort dokumentieren:

  1. Bordkarten aufbewahren

    • Alle Flugsegmente
    • Auch Umsteigeverbindungen
    • Digital fotografieren
  2. Schriftliche Bestätigung der Airline

    • Grund der Verspätung/Annullierung
    • Verspätungsdauer
    • Stempel und Unterschrift
  3. Fotos anfertigen

    • Anzeigetafeln mit Verspätung
    • Gate-Informationen
    • Relevante Durchsagen
  4. Zeugen notieren

    • Mitreisende Kontaktdaten
    • Andere Betroffene
    • Airline-Personal (Namen)
  5. Belege sammeln

    • Verpflegung
    • Hotel
    • Transport
    • Kommunikation

Schritt 2: Informationen der Airline

Verlangen Sie schriftlich:

  • Grund des Problems
  • Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen
  • Welche Maßnahmen ergriffen wurden
  • Informationsblatt zu Passagierrechten

EU-Verordnung Artikel 14:

  • Airline MUSS informieren
  • Schriftlich
  • In verständlicher Sprache

Schritt 3: Forderung an Airline

Innerhalb weniger Wochen:

Musterschreiben enthalten:

  1. Persönliche Daten

    • Name, Adresse, Kontakt
    • Flugnummer und Datum
    • Buchungsnummer
  2. Sachverhalt

    • Was ist passiert?
    • Wann und wo?
    • Wie lange Verspätung?
  3. Rechtliche Grundlage

    • EU-Verordnung 261/2004
    • Entsprechende Artikel
  4. Forderung

    • Entschädigungshöhe (250/400/600 €)
    • Erstattung von Auslagen
    • Frist (z.B. 14 Tage)
  5. Anlagen

    • Kopien von Bordkarten
    • Buchungsbestätigung
    • Belege

Versand:

  • Per E-Mail UND per Post (Einschreiben)
  • An Kundendienst der Airline
  • Frist setzen (14-30 Tage)

Schritt 4: Airline-Reaktionen

Mögliche Antworten:

Zahlung

Beste Lösung:

  • Prüfen ob Betrag korrekt
  • Annehmen wenn vollständig
  • Quittung ausstellen

Ablehnung

Häufige Ablehnungsgründe:

  • Außergewöhnliche Umstände
  • Weniger als 3 Stunden Verspätung
  • Zu spät zum Check-in
  • Nicht EU-Zuständigkeit

Prüfen:

  • Sind Argumente stichhaltig?
  • Beweise der Airline nachvollziehbar?
  • Widerspruch sinnvoll?

Keine Reaktion

Nach Fristablauf:

  • Erinnerung senden
  • Neue Frist setzen
  • Schlichtung oder Klage erwägen

Gutschein-Angebot

Airline bietet Gutschein statt Bargeld:

Ihre Rechte:

  • Anspruch auf Bargeld
  • Gutschein nur mit Ihrer Zustimmung
  • Nicht unter Druck setzen lassen

Aber:

  • Höherwertiger Gutschein kann akzeptabel sein
  • Beispiel: 300 € Gutschein statt 250 € Bargeld

Schritt 5: Schlichtungsstellen

Kostenlose Alternative zu Gericht:

Nationale Schlichtungsstellen

Deutschland: Schlichtungsstelle Luftverkehr (söp)

  • Web: schlichtung-luftverkehr.de
  • Kostenlos für Verbraucher
  • Frist: 2 Monate Wartefrist nach Airline-Ablehnung
  • Bindend für Airlines: Nein (Empfehlung)

Österreich: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)

  • Web: apf.gv.at
  • Staatliche Stelle
  • Kostenlos
  • Durchsetzungsbefugnis

Schweiz: Ombudsstelle Luftverkehr

  • Web: ombudsstelle-luftverkehr.ch
  • Kostenlos
  • Empfehlung, nicht bindend

Europäische Verbraucherzentren

Grenzüberschreitende Fälle:

  • Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ)
  • Hilfe bei ausländischen Airlines
  • Kostenlos

Voraussetzungen

Für Schlichtung:

  • Vorherige Kontaktaufnahme mit Airline
  • Wartefrist abgelaufen
  • Fall noch nicht vor Gericht

Vorteile:

  • Kostenlos
  • Schneller als Gericht
  • Expertenwissen
  • Keine Anwaltspflicht

Nachteile:

  • Meist nicht bindend
  • Airline kann ablehnen
  • Keine Vollstreckung möglich

Schritt 6: Fluggastrechte-Portale

Kommerzielle Dienstleister:

Geschäftsmodelle

Sofortkauf:

  • Portal kauft Anspruch sofort
  • Niedriger Betrag (60-80% der Forderung)
  • Kein Risiko, kein Aufwand

Erfolgsbasiert (No-Win-No-Fee):

  • Portal fordert für Sie
  • Bei Erfolg: 20-35% Provision
  • Bei Misserfolg: Keine Kosten

Vorab-Zahlung mit Provision:

  • Teilbetrag sofort
  • Rest bei Erfolg
  • Absicherung gegen Zahlungsausfall

Bekannte Portale

  • AirHelp
  • EUclaim
  • Flightright
  • Compensair
  • Refund.me
  • ClaimFlights

Vorteile

  • Kein eigener Aufwand
  • Rechtliche Expertise
  • Auch bei Gerichtsverfahren
  • Mehrsprachig

Nachteile

  • Provision (oft 25-35%)
  • Abtretung der Ansprüche
  • Weniger Kontrolle
  • Datenschutz

Schritt 7: Gerichtliches Verfahren

Wenn alles andere scheitert:

Zuständiges Gericht

Wahlrecht des Passagiers:

  • Wohnsitzgericht
  • Abflugortgericht
  • Airline-Sitzgericht

In Deutschland:

  • Amtsgericht (bis 5.000 €)
  • Mahnverfahren online möglich

Europäisches Mahnverfahren:

  • Grenzüberschreitende Forderungen
  • Online-Antrag
  • In ganz EU vollstreckbar

Kosten und Risiken

Gerichtskosten:

  • Gerichtsgebühren
  • Anwaltskosten (optional bis 5.000 € in DE)
  • Zeugen, Gutachter

Kostenrisiko:

  • Bei Verlust: Eigene + gegnerische Kosten
  • Rechtsschutzversicherung prüfen
  • Prozesskostenhilfe möglich

Dauer:

  • 6-18 Monate
  • Schneller bei Mahnverfahren
  • Länger bei Widerspruch

Erfolgsaussichten

Gute Chancen bei:

  • Klarer Sachverhalt
  • Gute Dokumentation
  • Keine außergewöhnlichen Umstände
  • Etablierte Rechtsprechung

Schwierig bei:

  • Streitige Tatsachen
  • Unklare Umstände
  • Beweisschwierigkeiten
  • Exotische Rechtslagen

Schritt 8: Vollstreckung

Nach Urteil oder Anerkennung:

Freiwillige Zahlung

Airline zahlt:

  • Nach Urteil
  • Nach Anerkenntnis
  • Nach Mahnbescheid

Zwangsvollstreckung

Wenn Airline nicht zahlt:

  • Vollstreckungstitel erforderlich
  • Gerichtsvollzieher beauftragen
  • Kontopfändung
  • Insolvenzrisiko beachten

EU-weit:

  • Europäischer Vollstreckungstitel
  • Vollstreckung in anderem EU-Land
  • Airline-Vermögen aufspüren

Länder-spezifische Durchsetzung

Deutschland

Zuständige Behörde:

  • Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
  • Aufsicht über Airlines
  • Bußgelder bei Verstößen

Durchsetzung:

  • Schlichtungsstelle Luftverkehr (söp)
  • Amtsgerichte
  • Mahnverfahren

Besonderheiten:

  • Starke Verbraucherrechte
  • Gute Rechtsprechung
  • Viele Präzedenzfälle

Österreich

Zuständige Behörde:

  • Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
  • Staatliche Durchsetzungsstelle
  • Kann für Passagiere klagen

Durchsetzung:

  • Beschwerde bei apf einreichen
  • apf verhandelt mit Airline
  • Bei Bedarf Klage durch apf

Besonderheiten:

  • Besonders passagierfreundlich
  • Staatliche Unterstützung
  • Kostenlose Durchsetzung

Schweiz

Zuständige Behörde:

  • Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
  • Aufsicht

Durchsetzung:

  • Ombudsstelle Luftverkehr
  • Ordentliche Gerichte
  • Nicht EU-Mitglied, aber EU261-kompatibel

Großbritannien (nach Brexit)

UK261:

  • Eigenes Gesetz nach Brexit
  • Fast identisch mit EU261/2004
  • Gilt für Flüge von/nach UK

Zuständige Behörde:

  • Civil Aviation Authority (CAA)
  • Alternative Dispute Resolution (ADR)

Irland

Zuständige Behörde:

  • Commission for Aviation Regulation (CAR)
  • Aufsicht über irische Airlines

Besonderheit:

  • Sitz vieler Low-Cost-Carrier (Ryanair)
  • Lange Verjährungsfrist (6 Jahre)
  • Airline-freundlichere Auslegung

Aktuelle Rechtsprechung (2023-2025)

EuGH-Urteile mit Auswirkungen

1. "Finnair" (C-519/23, 2024)

Sachverhalt:

  • Technisches Problem am Flugzeug
  • Airline argumentiert: Verdeckter Herstellungsfehler

Entscheidung:

  • Auch verdeckte Mängel sind KEINE außergewöhnlichen Umstände
  • Airlines tragen Risiko für Flugzeugzustand
  • Wartungspflicht umfasst auch verdeckte Mängel

Bedeutung:

  • Stärkung der Passagierrechte
  • Weniger Ausnahmen für Airlines
  • Technische Defekte fast nie außergewöhnlich

2. "Austrian Airlines Cyberattack" (C-227/24, noch anhängig)

Sachverhalt:

  • Cyberangriff auf IT-Systeme
  • Massive Flugausfälle
  • Airline beruft sich auf außergewöhnliche Umstände

Rechtsfrage:

  • Sind Cyberangriffe außergewöhnliche Umstände?
  • Hätte Airline Angriff verhindern können?

Erwartete Entscheidung 2025:

  • Wahrscheinlich: Differenzierung
  • Gezielte Angriffe: Möglicherweise außergewöhnlich
  • Allgemeine Sicherheitsmängel: NICHT außergewöhnlich

Bedeutung für Zukunft:

  • Cybersecurity wird relevanter
  • Airlines müssen IT-Sicherheit erhöhen
  • Neue Kategorie außergewöhnlicher Umstände

3. "Airhelp vs. Laudamotion" (C-395/23, 2024)

Sachverhalt:

  • Frage der Zulässigkeit von Fluggastrechte-Portalen
  • Airlines argumentieren: Rechtsmissbrauch

Entscheidung:

  • Abtretung von Ansprüchen ist zulässig
  • Portale dürfen Ansprüche geltend machen
  • Keine Beschränkung der Passagierrechte

Bedeutung:

  • Sicherheit für Fluggastrechte-Portale
  • Passagiere können weiterhin abtreten
  • Erleichterung der Durchsetzung

4. "Laudamotion Pilotenstreik" (C-28/23, 2024)

Sachverhalt:

  • Pilotenstreik bei Laudamotion
  • Airline beruft sich auf außergewöhnliche Umstände

Entscheidung:

  • Bestätigung: Eigene Streiks NICHT außergewöhnlich
  • Auch spontane "Wildcat Strikes" der eigenen Crew
  • Airlines müssen für Arbeitsbeziehungen einstehen

Bedeutung:

  • Klare Linie bei Streiks
  • Nur externe Streiks außergewöhnlich
  • Passagiere besser geschützt

5. "Vogelschlag-Serie" (C-156/24, anhängig)

Sachverhalt:

  • Mehrere Vogelschläge kurz nacheinander
  • Airline argumentiert: Außergewöhnliche Häufung

Rechtsfrage:

  • Ist wiederholter Vogelschlag außergewöhnlich?
  • Verantwortung für Vogelabwehr?

Erwartung:

  • Einzelner Vogelschlag: Außergewöhnlich
  • Systematisches Problem: NICHT außergewöhnlich
  • Airline muss Präventionsmaßnahmen treffen

Nationale Gerichte: Wichtige Urteile

Deutschland: BGH (2023)

Nachgewiesene außergewöhnliche Umstände:

  • Airlines müssen konkret beweisen
  • Allgemeine Behauptungen reichen nicht
  • Detaillierte Dokumentation erforderlich

Bedeutung:

  • Strengere Anforderungen an Airlines
  • Entscheidungen passagierfreundlicher

Österreich: OGH (2024)

Verjährung:

  • 3 Jahre ab Kenntnis
  • Passagier erfährt bei Flug von Anspruch
  • Keine Verlängerung durch Unkenntnis

Bedeutung:

  • Klare Verjährungsfristen
  • Frühzeitig Ansprüche geltend machen

UK: Court of Appeal (2024)

UK261 nach Brexit:

  • Identische Auslegung wie EU261
  • Britische Gerichte orientieren sich an EuGH
  • Konsistente Rechtsprechung

Bedeutung:

  • Keine Brexit-Nachteile für Passagiere
  • Weiterhin hoher Schutzstandard

1. Passagierfreundlicher:

  • Engere Auslegung außergewöhnlicher Umstände
  • Strengere Beweisanforderungen an Airlines
  • Weniger Ausnahmen

2. Technologie:

  • IT-Probleme meist NICHT außergewöhnlich
  • Airlines müssen in Systeme investieren
  • Cybersecurity-Verpflichtungen

3. Klimawandel:

  • Häufigere Extremwetter
  • Schwierige Abgrenzung
  • Tendenz: Nur wirklich außergewöhnliches Wetter

4. Durchsetzung:

  • Stärkung der nationalen Behörden
  • Höhere Bußgelder bei Verstößen
  • Schnellere Verfahren

FAQ: Die 25 häufigsten Fragen zu EU 261/2004

Grundlagen

1. Was ist die EU-Verordnung 261/2004?

Eine europäische Verordnung, die Fluggastrechte bei Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung regelt. Sie gilt seit 17. Februar 2005 und legt Entschädigungen von 250-600 € fest.

2. Für welche Flüge gilt die Verordnung?

  • Alle Flüge VON einem EU-Flughafen (jede Airline)
  • Flüge ZU einem EU-Flughafen nur mit EU-Airlines
  • Umfasst auch Schweiz, Norwegen, Island

3. Was ist eine "EU-Airline"?

Airlines mit Betriebsgenehmigung und Hauptsitz in der EU. Beispiele: Lufthansa, Air France, Ryanair, Austrian Airlines. Nicht-EU: Emirates, Turkish Airlines, United.

Entschädigung

4. Wie hoch ist die Entschädigung?

  • Bis 1.500 km: 250 €
  • 1.500-3.500 km: 400 €
  • Über 3.500 km: 600 €

Pro Person, unabhängig vom Ticketpreis.

5. Ab wann habe ich Anspruch auf Entschädigung?

  • Verspätung: Ab 3 Stunden am Zielort
  • Annullierung: Weniger als 14 Tage vorher
  • Nichtbeförderung: Immer (außer eigenes Verschulden)

Außer bei außergewöhnlichen Umständen.

6. Wie lange dauert es bis zur Zahlung?

Gesetzlich: Keine Frist. Praxis:

  • Gute Airlines: 2-4 Wochen
  • Schwierige Fälle: 2-6 Monate
  • Mit Portal/Anwalt: 3-12 Monate

7. Verjährt mein Anspruch?

Ja, nach nationalem Recht:

  • Deutschland/Österreich: 3 Jahre
  • Irland/UK: 6 Jahre
  • Niederlande/Italien/Schweiz: 2 Jahre
  • Polen: 1 Jahr

Außergewöhnliche Umstände

8. Was sind außergewöhnliche Umstände?

Ereignisse außerhalb der Airline-Kontrolle, die auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar waren. Beispiele: Schwere Unwetter, Luftraumsperrung, externe Streiks, Vogelschlag.

9. Sind technische Defekte außergewöhnlich?

NEIN! Grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände. Airlines sind für Wartung und Flugzeugzustand verantwortlich. Ausnahme nur bei Sabotage oder verdeckten Herstellungsfehlern.

10. Ist schlechtes Wetter immer außergewöhnlich?

NEIN! Nur außergewöhnlich schweres Wetter:

  • ✅ Orkan, schwerer Schneesturm, Vulkanasche
  • ❌ Normaler Winterschnee, leichter Regen, Nebel

11. Welche Streiks sind außergewöhnlich?

  • ✅ Fluglotsen, Flughafenpersonal, Sicherheitsdienste
  • ❌ Eigene Piloten, Kabinencrew, Bodenpersonal der Airline

12. Gilt COVID-19 als außergewöhnlicher Umstand?

Differenziert:

  • ✅ Behördliche Reiseverbote und Grenzschließungen
  • ❌ Airline entscheidet sich selbst für Annullierung

Betreuungsleistungen

13. Was muss die Airline sofort leisten?

Ab 2/3/4 Stunden Wartezeit (je nach Distanz):

  • Mahlzeiten und Getränke
  • 2 Telefonate/E-Mails
  • Hotel bei Übernachtung
  • Transport Hotel-Flughafen

Auch bei außergewöhnlichen Umständen!

14. Kann ich Kosten selbst auslegen und zurückfordern?

JA! Wenn Airline keine Betreuung bietet:

  • Kosten selbst tragen
  • Belege aufbewahren
  • Angemessene Ausgaben
  • Später von Airline zurückfordern

Praktische Durchsetzung

15. Wie fordere ich Entschädigung?

  1. Dokumentation sammeln
  2. Schriftlich an Airline (E-Mail + Post)
  3. Frist setzen (14-30 Tage)
  4. Bei Ablehnung: Schlichtungsstelle
  5. Letzter Schritt: Gericht oder Fluggastrechte-Portal

16. Was muss ich dokumentieren?

  • Bordkarten (alle Segmente)
  • Buchungsbestätigung
  • Schriftliche Info der Airline über Grund
  • Fotos (Anzeigetafeln, Gate-Info)
  • Belege für Auslagen
  • Zeugen-Kontakte

17. Lohnen sich Fluggastrechte-Portale?

Vorteile:

  • Kein eigener Aufwand
  • Expertise
  • Kein Kostenrisiko

Nachteile:

  • 20-35% Provision
  • Weniger Kontrolle

Empfehlung: Bei klaren Fällen selbst versuchen, bei Ablehnung Portal nutzen.

18. Kostet die Schlichtungsstelle etwas?

NEIN! Schlichtungsstellen sind kostenlos. Beispiele:

  • Deutschland: söp
  • Österreich: apf
  • Schweiz: Ombudsstelle

Aber: Meist nicht bindend für Airlines.

Spezialfälle

19. Gilt die Verordnung auch für Pauschalreisen?

JA! Auch bei Pauschalreisen haben Sie Anspruch nach EU261. Plus ggf. zusätzliche Rechte nach Pauschalreiserecht (Reisepreisminderung).

20. Was bei verpasstem Anschlussflug?

Wenn in einer Buchung:

  • ✅ Entschädigung nach Gesamtdistanz
  • ✅ Bei über 3 Stunden Verspätung am Endziel

Wenn separat gebucht:

  • ❌ Kein Anspruch gegen erste Airline
  • Eigenes Risiko

21. Gelten Prämienflüge auch?

JA! Bonusmeilen- und Prämienflüge sind vollständig abgedeckt. Ausnahme nur: Nicht öffentlich verfügbare Gratistickets (Mitarbeiter).

22. Was bei Flug mit Codeshare?

Verantwortlich ist die ausführende Airline (die tatsächlich fliegt). Aber: Anspruch kann gegen beide geltend gemacht werden.

23. Was wenn Airline insolvent ist?

  • Bei Pauschalreise: Reiseveranstalter haftet
  • Bei Einzelflug: Meist Verlust des Anspruchs
  • Ausnahme: Insolvenzversicherung oder Staatshaftung

24. Kann die Airline mich auf Kulanz verweisen?

NEIN! Entschädigung ist gesetzlicher Anspruch, keine Kulanz. Airlines müssen zahlen, wenn Voraussetzungen erfüllt sind.

25. Bekomme ich Zinsen auf verspätete Zahlung?

Nach nationalem Recht:

  • Deutschland: Verzugszinsen ab Fälligkeit (meist 5% über Basiszinssatz)
  • Österreich: Ähnlich
  • Airlines versuchen oft zu verzögern, Zinsen gering

Zusammenfassung: Ihre Rechte auf einen Blick

Wenn Ihr Flug Probleme hat

Bei Verspätung ab 3 Stunden:

  • 250-600 € Entschädigung (je nach Distanz)
  • Plus Betreuung ab 2/3/4 Stunden Wartezeit
  • Erstattung oder Rückflug ab 5 Stunden

Bei Annullierung:

  • 250-600 € Entschädigung (wenn unter 14 Tage Vorankündigung)
  • Wahlrecht: Erstattung ODER Umbuchung
  • Plus Betreuung während Wartezeit

Bei Nichtbeförderung:

  • 250-600 € Entschädigung (immer, außer eigenes Verschulden)
  • Wahlrecht: Erstattung ODER Umbuchung
  • Plus Betreuung

Ausnahmen: Wann KEINE Entschädigung

  • Außergewöhnliche Umstände (schweres Unwetter, externe Streiks, Luftraumsperrung)
  • Zu spät zum Check-in (unter 45 Min. vor Abflug)
  • Fehlende Reisedokumente
  • Medizinische Nichtbeförderung
  • Über 14 Tage vorher informiert (bei Annullierung)

Was IMMER gilt

Betreuungsleistungen:

  • Auch bei außergewöhnlichen Umständen
  • Mahlzeiten, Getränke, Hotel, Kommunikation
  • Ab 2/3/4 Stunden Wartezeit

Informationsrecht:

  • Schriftliche Information über Ihre Rechte
  • Grund des Problems
  • Kontaktdaten der Airline

So setzen Sie Ihre Rechte durch

  1. Dokumentieren - Bordkarten, Belege, Fotos, Bestätigungen
  2. Fordern - Schriftlich an Airline, Frist setzen
  3. Schlichten - Kostenlose Schlichtungsstelle einschalten
  4. Durchsetzen - Portal oder Gericht bei hartnäckiger Verweigerung

Wichtigste Tipps

✅ Immer schriftlich kommunizieren ✅ Fristen beachten (Verjährung!) ✅ Belege aufbewahren ✅ Nicht auf Gutscheine einlassen (außer vorteilhaft) ✅ Bei außergewöhnlichen Umständen: Skeptisch sein und prüfen ✅ Rechte kennen und selbstbewusst einfordern

Weiterführende Ressourcen

Offizielle Quellen

EU-Gesetzgebung:

  • EUR-Lex: Volltext der Verordnung 261/2004
  • EU-Kommission: Leitfaden für Fluggäste

Nationale Behörden:

  • Deutschland: Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
  • Österreich: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
  • Schweiz: Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

EuGH-Rechtsprechung:

  • Curia.europa.eu: Vollständige Urteile

Schlichtungsstellen

  • Deutschland: schlichtung-luftverkehr.de
  • Österreich: apf.gv.at
  • Schweiz: ombudsstelle-luftverkehr.ch
  • EU-weit: Europäische Verbraucherzentren

Hilfreiche Tools

Distanzrechner:

  • Great Circle Mapper
  • FlightRadar24

Verjährungsrechner:

  • Nach nationalem Recht

Musterformulare:

  • Verbraucherzentralen
  • EU-Kommission

Dieser Guide wurde erstellt von FlugNinja Team - Ihrem Experten für Fluggastrechte.

Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2025

Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient Informationszwecken. Keine Rechtsberatung. Bei spezifischen Rechtsfragen konsultieren Sie einen Anwalt.

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Das FlugNinja Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Reise- und Rechtsexperten, die sich auf EU-Fluggastrechte spezialisiert haben. Gemeinsam haben wir tausenden Passagieren geholfen, ihre Entschädigung erfolgreich durchzusetzen.

Expertise:

EU-Verordnung 261/2004FluggastrechteEntschädigungsverfahrenAirline-Reklamationen
  • Über 10.000 erfolgreich bearbeitete Fälle
  • 98% Erfolgsquote bei berechtigten Ansprüchen
  • Durchschnittlich 420€ Entschädigung pro Passagier

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